Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und die Senatspräsidentin Mag. Bruzek als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 29. Juni 2026, GZ **-20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein drei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sechs Jahren und 8 Monaten, die über ihn (chronologisch, siehe die Strafregisterauskunft ON 9) mit folgenden Urteilen verhängt wurden:
.) des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, vom 10. November 2023, rechtskräftig seit 21. Februar 2024 (ON 14), wegen § 81 Abs 1 StGB (vier Jahre);
.) des Landesgerichts Korneuburg, AZ **, vom 21. Juli 2025, rechtskräftig seit 25. Juli 2025 (ON 15), wegen § 125 StGB (zwei Monate);
.) des Landesgerichts Krems a.d. Donau, AZ **, vom 12. September 2025, rechtskräftig seit 17. März 2026 (ON 16), wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall; 270 Abs 1 StGB (zwei Jahre und sechs Monate).
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. Dezember 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 25. August 2026 vorliegen, Zwei-Drittel-Stichtag ist der 4. Dezember 2027.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich dessen rechtzeitig erhobene (ON 21), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Eine bedingte Entlassung kommt - abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper, aaO Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unüberwindlich entgegenstehen.
Der erstgenannten Anlassverurteilung liegt die grob fahrlässige Tötung (Putativnotwehrexzess) eines anderen durch einen Messerstich ins Herz im April 2023 zugrunde. Die beiden anderen Verurteilungen erfolgten wegen in Strafhaft begangener Taten, nämlich der Beschädigung des Haftraums in der Justizanstalt Hirtenberg im November 2024 und des Widerstands gegen die Staatsgewalt und des tätlichen Angriffs auf Beamte in der Justizanstalt Stein im Februar 2025.
Davor weist er – unter Berücksichtigung einer Bedachtnahmeverurteilung – rückreichend in das Jahr 2005 neun Vorstrafen wegen Vermögensdelinquenz, nach dem SMG, aber auch gegen die Freiheit und die Staatsgewalt auf und verspürte (nach anfänglich zweimal gewährter bedingter Strafnachsicht, die jeweils widerrufen werden musste, und Beistellung von Bewährungshilfe, die ebenso nicht fruchtete) zwischen Anfang 2006 und Anfang 2022 in Summe bereits 152 Monate (das sind beinahe 13 Jahre!) das Haftübel, wobei all dies ihn nicht davon abzuhalten vermochte, nur etwas mehr als ein Jahr nach seiner letzten Entlassung einen Menschen fahrlässig zu töten und während der Haft massiv weiter zu delinquieren.
Neben diesen strafrechtlich relevanten Verfehlungen verstieß er noch zahlreiche weitere Male gegen die Hausordnung, und es mussten über ihn während gegenständlichen Haftblocks (seit 25. April 2023) in vier Justizanstalten (Josefstadt, Hirtenberg, Sonnberg und Stein) rund 15 Ordnungsstrafen verhängt werden (ON 6).
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht (der Vollzugssenat) unter korrekter Wiedergabe der Äußerungen der Anstaltsleitung und des psychologischen Dienstes (ON 2 und ON 5) zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A*, weil eine derart beispiellose Resozialisierungsresistenz unter Berücksichtigung der Art der Taten und der nicht vorhandenen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen. Vielmehr ist nicht davon auszugehen, der Strafgefangene werde – selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Es wird an ihm liegen, sich mit seinen Taten auseinander zu setzen, und die indizierten sucht- und antigewalttherapeutischen Maßnahmen, an denen er bislang kein Interesse zeigte (siehe ON 5), in Anspruch zu nehmen und sein Vollzugsverhalten anstaltskonform anzupassen.
Der Beschwerde des Strafgefangenen war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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