Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Juni 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg-teils infolge Widerrufs bedingter Strafnachsicht-drei wegen §§ (richtig) 148a Abs 1 und Abs 2 erster Fall, 15; 146, 148 erster Fall; 148a Abs 1, Abs 2 erster Fall und Abs 3 StGB und 223 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 31 Monaten und zwei Wochen.
Das errechnete Strafende fällt auf den 6. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 13. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 20. April 2026 (ON 4, 5 f).
Nach Ablehnung der bedingten Entlassung der B* sowohl zum Hälfte-als auch zum Zwei-Drittel-Stichtag beantragte die Strafgefangene mit Eingabe vom 9. Juni 2026 neuerlich ihre bedingte Entlassung (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der B* abermals ab und begründete dies mit dem Fortbestehen spezialpräventiver Hindernisse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der Strafgefangenen (ON 13).
Aus Anlass der Beschwerde musste sich das Rechtsmittelgericht davon überzeugen, dass für die angefochtene Entscheidung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorlag, weil das Erstgericht zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterließ (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Gemäß § 152 Abs 2 StVG hat das Vollzugsgericht vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind, bei widerrufenen Strafnachsichten und widerrufenen bedingten Entlassungen daher auch die Akten jener Verfahren, in denen die bedingten Strafnachsichten gewährt und die Freiheitsstrafen verhängt worden sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag ( Pieberin WK² StVG § 152 Rz 9).
Fallkonkret nahm das Erstgericht zwar Einsicht in zwei der dem Vollzug zugrundeliegenden Urteile, unterließ es jedoch, den der Widerrufsentscheidung zugrundeliegenden Akt (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) beizuschaffen bzw zumindest das Urteil davon zum elektronischen Akt zu nehmen. Da dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge aber vor jeder Entscheidung Einsicht zu nehmen ist und eine solche aktuell weder im Akt dokumentiert noch aus der Entscheidung selbst – etwa durch (über im Strafregister enthaltene Informationen hinausgehende) inhaltliche Bezugnahme auf dieses Urteil - ersichtlich ist, kann nicht davon ausgegangen, dass die vom Gesetz geforderte Einsicht in sämtliche Akten vor Beschlussfassung vollständig stattfand.
Zur Thematik der erforderlichen Dokumentation ist festzuhalten, dass jede Entscheidung eines Gerichts grundsätzlich entsprechende Feststellungen zu enthalten hat, die die Einhaltung der angewendeten Bestimmungen nachvollziehbar und überprüfbar machen (vgl etwa zum Protokolls- und Urteilsvermerk RIS-Justiz RS0134876).
Der Beschluss war daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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