Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Juni 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen (richtig) § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 24. Oktober 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 8. Juni 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 24. Juli 2026 erfüllt sein (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach sich das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung (ON 9) gegen die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus.
Dagegen richtet sich die (im Zweifel; ON 14) rechtzeitig erhobene, zu ON 7 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können.
Mag auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe den Regelfall darstellen und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt sein ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 17), ging das Erstgericht zu Recht davon aus, dass mit Blick auf die unveränderten Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, und das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen eine bedingte Entlassung nicht in Betracht kommt.
Abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Verurteilung weist die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen (ON 4) zwei im Jahr 2017 bzw 2018 ergangene Schuldsprüche wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz auf, im Zuge derer auf eine teilbedingt nachgesehene, in der Folge eine unbedingt verhängte Freiheitsstrafe erkannt wurde. Dem haftbegründenden Urteil liegt zugrunde, dass A* am 24. Jänner 2026 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter in zwei Angriffen vorschriftswidrig Kokain auf einer öffentlichen Verkehrsfläche auf für 25 Personen wahrnehmbare Weise gewinnbringend verkaufte (ON 3; Einsichtnahme in den Akt AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Mögen auch die beiden einschlägigen Verurteilungen bereits mehrere Jahre zurückliegen, verdeutlicht die neuerliche Delinquenz nach dem Suchtmittelgesetz trotz wiederholten Verspürens des Haftübels eine hohe kriminelle Energie und Ignoranz des Strafgefangenen gegenüber staatlichen Sanktionen, die der für eine dem Antrag stattgebenden Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen.
Diesem negativen Kalkül vermag der nach seinen Angaben lediglich über eine Unterkunft in der ** verfügende Strafgefangene mit der Beteuerung, seine Straftaten zu bereuen und künftig im Kreis seiner Familie ein straffreies Leben führen zu wollen (ON 9), nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach-und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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