Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* alias A* C* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene albanische Staatsangehörige A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Josefstadt den unbedingten achtmonatigen Teil einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2026, GZ ** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 und 2 Z 1 StGB verhängten Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß von 24 Monaten (ON 4).
Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 23. Juni 2026 vor, zwei Drittel des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe werden am 2. August 2026 vollzogen sein.
Nachdem ein Antrag auf bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil zum Hälftestichtag nach Anhörung des Strafgefangenen bereits mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. April 2026, AZ **-5, abgewiesen worden war, versagte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht auch die bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen (ON 5).
Der Beschluss wurde dem Strafgefangenen am 19. Mai 2026 zugestellt.
Dagegen richtet sich eine mit 3. Juli 2026 datierte, am 8. Juli 2026 zur Post gegebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), die sich als verspätet erweist.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO sind Beschwerden nämlich innerhalb einer 14-tägigen Beschwerdefrist einzubringen, was sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Beschlusses (ON 5 S 1) ergibt.
Soweit der Beschwerdeführer die unterbliebene Übersetzung des Beschlusses in die albanische Sprache kritisiert, ist ihm zu entgegnen, dass er zwar im gegenständlichen Verfahren die Anhörung durch das Vollzugsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache beantragte (ON 2.3), im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Zusammenhang mit der Entscheidung über die bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe zum Hälftestichtag jedoch nicht um die Beistellung eines Dolmetschers ersucht hatte (ON 2.2 in AZ **), weshalb in diesem Verfahren im Zuge der Anhörung am 27. April 2026 auch kein Dolmetscher anwesend war (ON 5 in AZ **). Das Vollzugsgericht durfte daher davon ausgehen, dass sich der Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers lediglich auf die beantragte und für entbehrlich erachtete Anhörung des Strafgefangenen bezieht und dieser der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist, um den Inhalt des gefassten Beschlusses zu erfassen.
Die außerhalb der 14-tägigen Frist verspätet erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber bleibt jedoch anzumerken, dass dieser auch inhaltlich keine Berechtigung zukäme. Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung-allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB-nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, stehen einer bedingten Entlassung des Genannten weiterhin gewichtige spezialpräventive Erwägungen entgegen. So liegt der Anlassverurteilung ein mit einem Mittäter am 24. November 2025 verübter, im Versuchsstadium verbliebener Einbruchsdiebstahl in eine Wohnstätte zugrunde (ON 4), wobei der Beschwerdeführer unter seiner Alias-Identität A* C* (vgl ON 26.2 S 7 im angeschlossenen Erkenntnisakt ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) bereits eine einschlägige Vorstrafe des Landesgerichts Itzehoe zu AZ ** vom 14. Dezember 2020 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zehn Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahl in Tatmehrheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl in sechs Fällen aufweist und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wurde (vgl ECRIS-Auskunft ON 26.4 sowie Haftbefehl ON 26.3 im Erkenntnisakt). Nach Vollzug eines Strafteils von drei Jahren und sechs Monaten wurde der Beschwerdeführer am 9. August 2023 aus Deutschland abgeschoben (ON 26.2 S 7 des Erkenntnisaktes), delinquierte aber ungeachtet der mehrjährigen Erfahrung des Haftübels erneut spezifisch einschlägig.
Einer bedingten Entlassung aus dem (ohnehin nur ein Drittel der gesamten Freiheitsstrafe betragenden) unbedingten Teil der Freiheitsstrafe steht somit ein evidentes Rückfallsrisiko unüberwindbar entgegen, das auch nicht durch flankierende Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden kann.
Auch die unterbliebene Anhörung des Strafgefangenen ist nicht zu beanstanden, konnte von einer solchen doch-wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt-mit Blick auf die bereits im Rahmen der Entscheidung über eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag erfolgte Anhörung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 27. April 2026 (vgl ON 5 im zitierten Verfahren) Abstand genommen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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