Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Körber als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Mai 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von elf Jahren und drei Monaten, und zwar
- die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Juli 2016 zu AZ ** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten,
- die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2020 zu AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren,
- die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2019 zu AZ ** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten,
- die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2022 zu AZ ** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von neun Monaten und
- die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Juni 2025 zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 3 SMG und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 25. Juni 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 10. November 2023, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 25. September 2025 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 15) lehnte das Landesgericht Korneuburg als Vollzugsgericht (als Senat nach § 18c StVG) den Antrag auf bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit nach dessen Anhörung (ON 14) aus spezialpräventiven Erwägungen unter Hinweis auf dessen getrübtes Vorleben und die schlechte Führung in Haft ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 14), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist der Strafrest bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, das Vorleben und die Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit zu berücksichtigen ( Jerabek/Ropper in Nordmeyer ,WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist sieben bis in das Jahr 2006 zurückreichende, zum Teil gravierende Vorstrafen vornehmlich wegen Vermögens- und Gewaltdelikten auf. Er hat bereits mehrfach das Haftübel verspürt. Doch weder die wiederholten Abstrafungen und Hafterfahrungen noch ein Vorgehen nach § 133a StVG oder ein Strafaufschub nach § 39 SMG vermochten A* zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu bewegen. Vielmehr wurde er immer wieder einschlägig rückfällig, zuletzt sogar während des laufenden Strafvollzugs, in dem er in den Jahren 2022 und 2025 wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Vermittlung von zumindest 40 Gramm Kokain an unbekannte Abnehmer sowie der vorsätzlichen Körperverletzung eines Mithäftlings neuerlich gerichtlich verurteilt werden musste. Darüber hinaus gab sein Verhalten zu 28 Ordnungsstrafen Anlass.
All dies zeugt von einer besonderen kriminellen Energie und ausgeprägten Sanktionsresistenz, die der Annahme unüberwindbar entgegenstehen, A* werde durch eine bedingte Entlassung – auch in Verbindung mit Weisungen und der Anordnung von Bewährungshilfe – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. An dieser überaus negativen Kriminalprognose vermögen auch die Wohlverhaltensbekundungen des Strafgefangenen nichts zu ändern.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden