Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Bruzek und die Richterin Mag. Schneider-Reich als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 22. Juni 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2025, rechtskräftig seit 2. Dezember 2025, zu AZ **, wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG; § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und §§ 223 Abs 2, 224 StGB verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 18. Dezember 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte werden am 18. September 2026, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit am 18. Februar 2027 gegeben sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht ohne Anhörung des Verurteilten jedoch in Übereinstimmung mit der Äußerung des Anstaltsleiters die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Empfang erhobene, jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben, bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus (Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägung einzubeziehen. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium (Jerabek/Ropper, aaO Rz 17).
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass spezialpräventive Bedenken einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen unüberwindbar entgegen stehen.
Der Beschwerdeführer weist – abgesehen von der Anlassverurteilung - eine einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ **, vom 6. Oktober 2021 wegen § 28a Abs 1 5. Fall, 28a Abs 2 Z 2, 28a Abs 4 Z 3 SMG; §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde am 28. Juni 2024 vollzogen.
Vom Verspüren des Haftübels offenbar vollkommen unbeeindruckt, begann der Beschwerdeführer neuerlich einschlägig ab März 2025 zu delinquieren.
Der Anlassverurteilung lag zu Grunde, dass A* 1.) gemeinsam mit einem weiteren Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain und Cannabisharz in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von März bis Juni 2025 in wiederholten Angriffen anderen gewinnbringend gegen Entgelt überlassen hat, 2.) er 0,4 Gramm (bto) Kokain und 5.1 Gramm (bto) Cannabisharz bis zu seiner Festnahme am 18. Juni 2025 erworben und besessen hat sowie 3.) seit einem unbestimmten Zeitpunkt ausländische öffentliche Urkunden, nämlich zwei kroatische Personalausweise, einen kroatischen Führerschein und zwei kroatische Reisepässe, jeweils versehen mit seinem eigenen Lichtbild, hergestellt hat.
Eine Gesamtwürdigung all dieser Aspekte lässt die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose höchst negativ ausfallen. Daran vermögen weder dessen ordnungsgemäße Führung in Haft noch die – behauptete - bestehende Wohnmöglichkeit nach Haftentlassung etwas zu ändern. Das getrübte Vorleben, die Wirkungslosigkeit des mehrjährigen Strafvollzugs und der rasche Rückfall in einschlägige Delinquenz nach der Haftentlassung sprechen gegen die Annahme, dass A* nunmehr auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Erstgericht fallkonkret von der – nicht beantragten – Anhörung des Strafgefangenen absehen durfte (§ 152a Abs 1 StVG), weil nicht anzunehmen war, dass eine solche angesichts der geschilderten, erwiesenen Umstände die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte (Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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