Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Juni 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2025, AZ **, wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 14 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 11. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 11. Mai 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 21. Juli 2026 vorliegen (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach dessen Anhörung sowohl zum Hälfte-als auch zum Zwei-Drittel-Stichtag ab und begründete dies mit dem Bestehen spezialpräventiver Hindernisse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung und damit rechtzeitig erhobene (ON 8), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil (ON 4 iVm ON 5) und der Strafregisterauskunft (ON 3) ist zu entnehmen, dass A* vor der dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufwies, ihm dabei bereits zweimal die Rechtswohltat der (teil)bedingten Strafnachsicht gewährt wurde und er auch das Haftübel bereits über mehrere Monate hinweg verspürte. Keine dieser Sanktionen und Maßnahmen vermochte ihn jedoch davon abzuhalten, nur rund drei Monate nach seiner Haftentlassung neuerlich im engsten Sinn einschlägig und nunmehr bereits zum dritten Mal innerhalb von nur rund zwei Jahren zu delinquieren, sodass schon aufgrund des Vorlebens des Rechtsbrechers und der Wirkungslosigkeit bisher verhängter Unrechtsfolgen davon auszugehen ist, dass eine Korrektur des bisherigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nur mehr durch die Übelswirkung weiteren Strafvollzugs erwartet werden kann.
Zudem erbrachte der ein ordnungsgemäßes Führungsverhalten aufweisende (ON 2.1, 4) Beschwerdeführer auch keinen Nachweis für die von ihm behauptete Wohnmöglichkeit und den von ihm genannten Arbeitsplatz, sodass selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht angenommen werden kann, er werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Diesem negativen Kalkül hat der Strafgefangene mit seinem unausgeführt gebliebenen Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, sodass der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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