Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 11. Juni 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene kosovarische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 17. April 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren (ON 10.1) mit errechnetem Strafende am 9. Jänner 2029.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 9. Juli 2026 vor, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 9. Mai 2027 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 13) dessen bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 15).
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene (ON 16) - ungeachtet der Zustellung einer Übersetzung des bekämpften Beschlusses (ON 15.1) am 25. Juni 2026 (ON 15.4) - inhaltlich nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Der Anlassverurteilung liegt die Überlassung in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) das 25-fache übersteigenden Menge Cannabiskraut zwischen 2019 und 1. März 2021 sowie der Erwerb und Besitz von Kokain für den Eigenbedarf in den Jahren 2023 und 2024 zugrunde (ON 10.1), wobei der nunmehrige Beschwerdeführer bereits mit Urteil vom 6. März 2018-neben einem weiteren Vergehen-des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt worden war (ON 9) und darüber hinaus eine weitere spezifisch einschlägige Vorstrafe nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG aus dem Jahr 2011 aufweist (vgl Punkt 1. der Strafregisterauskunft ON 5). Ungeachtet der offenkundig beim Beschwerdeführer bestehenden Suchtmittelergebenheit und der Indikation für entsprechende therapeutische Maßnahmen zeigte der das Delikt leugnende Strafgefangene kein Interesse für suchttherapeutische Maßnahmen (vgl Stellungnahme des Psychologischen Dienstes ON 7).
Von der eine bedingte Entlassung nicht befürwortenden Anstaltsleitung wurden bisher keine Vollzugslockerungen gewährt (ON 2).
Zutreffend kam das Erstgericht zum Kalkül, dass bei A* von der im Gesetz geforderten günstigen Zukunftsprognose vorliegend nicht auszugehen ist.
Abgesehen vom massiv einschlägig getrübten Vorleben des Strafgefangenen vermochten bisher gewährte Rechtswohltaten diesen nicht nachhaltig zu einem straffreien Wandel zu bewegen: Obwohl er bis zu seiner bedingten Entlassung (aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe) am 9. Mai 2018 das Haftübel der zu AZ ** des Landesgerichts Linz verhängten Freiheitsstrafe im mehrmonatigen Ausmaß verspürte (vgl Punkt 5. der Strafregisterauskunft ON 5), delinquierte er während offener Probezeit erneut ab 2019 einschlägig (ON 10.1), wobei auch während der Haft mangels Therapiebereitschaft des Strafgefangenen keine relevante Änderung jener Verhältnisse eingetreten ist, unter denen die Taten begangen wurden.
Folglich ist dem Kalkül des Erstgerichts beizupflichten, dass einer bedingten Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt massive spezialpräventive Bedenken entgegenstehen. Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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