Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Juni 2026, GZ **-25, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung auf 1.300 Euro herabgesetzt .
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22. April 2026 wurde A* von der gegen sie erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 18.3). Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, sie habe in einem Fall einen gefälschten Personalausweis im Rechtsverkehr verwendet.
Am 18. Juni 2026 beantragte A* die Bestimmung eines Kostenbeitrages zu den Verteidigungskosten in der Höhe von 2.400 Euro (inkl USt; ON 22).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung antragsgemäß mit 2.400 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine Herabsetzung des bestimmten Betrages auf ein angemessenes Maß begehrt (ON 27).
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Zur konkreten Höhe des Beitrages nach § 393a StPO:
Das Gesetz sieht auch weiterhin nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor. Das bedeutet, dass auch künftig nicht in allen Fällen die gesamten Verteidigungskosten abgedeckt werden können (siehe Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10). Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrages im Einzelfall sind der Aktenumfang, die Schwierigkeit oder Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinanderzusetzen), der Umfang des Ermittlungsverfahrens (zu berücksichtigen wären etwa Haftverhandlungen und Beschwerden), die Dauer der Hauptverhandlung sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren.
Im konkreten Fall handelte es sich um ein Verfahren im untersten Bereich der möglichen Komplexität. Der Angeklagten wurde eine einzige Tat vorgeworfen, der Freispruch erfolgte nach einem Hauptverhandlungstermin in der Dauer von zwanzig Minuten. Die Leistung des Verteidigers bestand in einer Vollmachtsbekanntgabe, einem kurzen Beweisantrag und der Durchführung der Hauptverhandlung. Weder schritt der Verteidiger bereits im Ermittlungsverfahren ein, noch fand ein Rechtsmittelverfahren statt.
Insgesamt erscheint daher der spruchgemäße Betrag, der bloß 10 % des Höchstbetrages von 1.300 Euro entspricht, angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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