Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Varga als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 3. Juni 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine wegen § 201 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 31. August 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 31. August 2026 erfüllt sein.
Zuletzt hatte das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 die bedingte Entlassung des Genannten zum Hälftestichtag abgelehnt (AZ **).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung auch nach § 46 (Abs 1) StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG unter Verweis auf zwei Vorstrafen, die noch nicht begonnene Therapie und das Fehlen einer Arbeitsplatzzusage nach Durchführung einer persönlichen Anhörung (ON 10) ab.
Gegen diesen mündlich verkündeten Beschluss richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 13) und zu ON 15 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung derzeit noch nicht zulassen. Der Strafgefangene war vor der nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilung bereits zweimal wegen einschlägiger Delikte verurteilt worden, zunächst zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe und 24 Monaten, die er auch bis zu seiner bedingten Entlassung am 7. April 2011 teilweise verbüßte, sowie zu einer Geldstrafe (ON 8). Zwar lag zum der nunmehrigen Verurteilung zugrundeliegenden Tatzeitpunkt die Verbüßung der letzten Strafe über acht Jahre zurück, doch dokumentieren die von A* begangenen Vergewaltigungshandlungen eine stark gesteigerte kriminelle Energie und einen massiven Handlungs-und Gesinnungsunwert. Er brachte das erheblich alkoholisierte Opfer vereinbarungswidrig von einem Lokal zu seiner eigenen Wohnung, nahm während der Fahrt menschenverachtende Videos auf und vergewaltigte die Frau dann, während er sie an beiden Armen festhielt. Das Opfer litt in etwa zwei Wochen an körperlichen Schmerzen, hatte Probleme beim Sitzen sowie beim Toilettengang und war auch in seinem Sexualleben eingeschränkt (ON 5, 2 bis 4).
Die Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (BEST) war bereits im Feber 2026 bei einer vollzugsinternen Begutachtung zum Schluss einer unreifen und impulsiven Persönlichkeit, eines instabilen Selbstwertes sowie einer multiplen Substanzgebrauchsstörung neben einem rigiden Geschlechterrollenverständnis gekommen. In einer aktuelleren Äußerung vom 4. Mai 2026 kam die BEST zum Schluss, dass für die Begehung eines neuerlichen allgemeinen Sexualdeliktes ein durchschnittliches Risiko, für neuerliche allgemeine Gewaltdelikte entgegen ein überdurchschnittliches Risiko vorliege. Im Vordergrund der Auffälligkeiten wurden Unreife und impulsiv-dissoziale Persönlichkeitszüge gepaart mit einem instabilen Selbstwert und gespaltenen Frauenbild festgehalten. Fallbezogen auf A* ging die BEST grundsätzlich von einer Compliance für Behandlungsauflagen im Rahmen einer bedingten Entlassung aus. Vor diesem Hintergrund sei eine bedingte Entlassung, die die Anordnung von Bewährungshilfe und weitere gerichtlich kontrollierte Maßnahmen ermögliche, prognostisch nicht ungünstiger einzuschätzen als der weitere Vollzug bzw eine Entlassung mit Strafende ohne entsprechende Auflagen (ON 7, 2).
Bei einer Gesamtbetrachtung kann dieser verhaltenspositiven Zukunftsprognose der BEST jedoch im Ergebnis nicht zugestimmt werden, zeigt doch die besonders menschenverachtende Begehungsweise des Täters, der sein Opfer nicht anders als ein Stück Fleisch behandeln wollte (siehe erneut ON 5, 3) von einem immensen Charaktermangel und einem hohen Gefährdungspotenzial. All dem wurde bislang nicht einmal im Ansatz entgegengewirkt. Zwar ist die Führung des A* in der Justizanstalt ohne Beanstandung, doch wurde laut der Mitteilung des Anstaltsleiters vom 7. Mai 2026 eine interne Therapie noch nicht einmal begonnen (ON 2, 2). Zwar betont der Strafgefangene seine Therapiebereitschaft (er stehe „auf der Warteliste“, ON 10, 2) und er konnte mittlerweile auch eine Therapieplatzzusage (ON 14) sowie eine Einstellungs-und Wohnplatzzusage vorlegen (ON 15.3 f). Doch ist dies ohne entsprechende Bewährung und einer zumindest teilweise wirksamen Therapie (eine solche ist dem Akteninhalt bislang nicht zu entnehmen) nicht ausreichend, um den gravierenden spezialpräventiven Bedenken entgegenzuwirken. Unterstützende Maßnahmen wie Bewährungshilfe, Alkoholkarenz sowie eine Weisung zur Psychotherapie können dieser Gefahr alleine nicht ausreichend begegnen.
Somit ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass er sich auf einem guten Weg befindet, jedoch liegen zum aktuellen Zeitpunkt noch keine hinreichenden Belege für eine tatsächliche Abkehr von bislang bestehenden Defiziten vor.
Bei entsprechendem Wohlverhalten, Therapiebesuch und Bewährung wird aber eine bedingten Entlassung im vierten Quartal 2026 in Betracht zu ziehen sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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