Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Juli 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Korneuburg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 2. Oktober 2025, AZ ** (ON 10), wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach (richtig:) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1 und Z 2), 130 Abs 2 erster Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), Abs 3 (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 11. Mai 2028. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber,WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 26. September 2026 vorliegen, zwei Drittel der Freiheitsstrafe am 11. April 2027 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) wies das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - den Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG zum Hälftestichtag aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Der dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 12) kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Mit der in Vollzug stehenden Verurteilung (ON 10) wurde A* schuldig erkannt, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren Personen als Mittäter gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Zeitraum 30. November 2024 bis 11. Februar 2025 zehn Diebstähle durch Einbruch in Wohnstätten begangen bzw zu begehen versucht zu haben, wobei sich der Wert des Diebesgutes auf gesamt 47.610 Euro belief.
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung – welcher keine Hindernisse entgegenstehen (ON 5 S 1) - aufgrund des aktenkundigen, rechtskräftigen zehnjährigen Einreiseverbotes (ON 6) unverzüglich nachzukommen (ON 3 S 2 f), das erstgerichtliche Kalkül, wonach das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit jedoch an generalpräventiven – in der Schwere der Anlasstaten gelegenen – Gründen (§ 133a Abs 2 StVG) scheitert, erweist sich jedoch als zutreffend.
Denn die Anlassverurteilung erfolgte wegen mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedrohten Einbrüchen in Wohnstätten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, woraus sich bereits ein hoher sozialer Störwert der Taten ergibt (vgl RIS-Justiz RS0086966). Das überdies arbeitsteilige Vorgehen des Strafgefangenen mit drei weiteren Mittätern, die zehnmalige Tatbegehung in einem Zeitraum von weniger als zweieinhalb Monaten und der Wert der Diebesbeute von 47.610 Euro stellen insgesamt zudem jene Begleitumstände dar, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von regelmäßig vorkommenden (auch durch Einbruch in Wohnstätten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen) Diebstählen deutlich und auffallend abheben.
Aufgrund der aus dieser Anlassverurteilung ableitbaren Schwere der Taten bedarf es daher des weiteren Vollzugs der Strafe sowohl zur Abschreckung potentieller Täter (negative Generalprävention) als auch zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts sowie zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger Taten (positive Generalprävention; Jerabek/Ropper,WK² StGB § 46 Rz 16).
Der Verweis des Beschwerdeführers auf die für ihn psychisch belastende Situation und seine Familie, die dringend seine Unterstützung benötige, ändert an diesem generalpräventiven Kalkül ebenso wenig etwas wie seine Reuebekundungen.
Der gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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