Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Masicek-Wallner, als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 25. Juni 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ungarische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 3. Oktober 2025, GZ ** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren, teils räuberisch und teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 1 und 2, 131 erster Fall; 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 34 Monaten (ON 11) mit errechnetem Strafende am 15. Februar 2028. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG-zur Anwendung gelangenden-vgl Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 15. September 2026 vorliegen, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 7. März 2027.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Gründen ab.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen (ON 13), zu ON 14 ausgeführten Beschwerde des Strafgefangenen kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, gegen ihn ein Einreise-oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg.cit.).
Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue bzw der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43 Rz 18).
An dieser Rechtslage hat sich-anders bei der Rechtswohltat bedingter Entlassung-für den Bereich des § 133a StVG auch durch BGBl I 2025/25 nichts geändert.
Auch wenn sich der Strafgefangene bereit erklärte, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines rechtskräftigen, mit sieben Jahren befristeten Aufenthaltsverbots (ON 9) unverzüglich nachzukommen, er über ein gültiges Ausreisedokument verfügt (ON 7) und einer Ausreise weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegenstehen dürften, ist dem Erstgericht beizupflichten, dass dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug bereits nach der Hälfte der Strafzeit bedeutende generalpräventive Hindernisse entgegenstehen.
Der Anlassverurteilung liegt ein in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig begangener, darüber hinaus wertqualifizierter Einbruchsdiebstahl, überwiegend fokussiert auf Schienen-, B*-Infrastruktur und KFZ mit einem Gesamtschaden in Höhe von mehr als EUR 245.000,--zugrunde, wobei bei einem Faktum (I./a./D./) auch die Qualifikation des § 131 StGB verwirklicht wurde (ON 11). In Hinblick auf diese aus der üblichen Vermögenskriminalität besonders herausragende Schwere der vorliegenden Tat bedarf es ausnahmsweise des weiteren Vollzugs auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus, um potentielle Straftäter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Ein verkürzter Strafvollzug würde nämlich Bagatellisierungseffekte begünstigen und dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Verurteilten selbst bei Faktenmehrheit und enormer Schadenshöhe mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen, wodurch die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden würde, als bei einer die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafzeit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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