Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Varga als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 3. Juni 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene gambische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zwei Jahren und einem Monat. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9. Mai 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 29. August 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung erhobene, schriftlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 8, 1).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
In Übereinstimmung mit der erstgerichtlichen Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017), ist festzuhalten, dass die Parameter für eine positive Prognose im Sinne des § 46 StGB (vgl dazu Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1) im Hinblick auf die einschlägige langjährige Vorstrafenbelastung, die Wirkungslosigkeit bisheriger staatlicher Reaktionen, den raschen Rückfall (ON 5), die unbescheinigt gebliebene Wohn- und Arbeitsmöglichkeit und das daher nicht anzunehmende redliche Fortkommen in Freiheit (ON 2) nicht vorliegen.
An diesem Kalkül vermag die unausgeführte Beschwerde keine Änderung herbeizuführen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
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