Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Varga als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Mai 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau infolge Widerruf einer bedingten Entlassung eine Freiheitsstrafe von vier Monaten und 21 Tagen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 25. Juni 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 28. Juni 2026 erfüllt.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu beiden Stichtagen im Hinblick auf das bislang verspürte Haftübel, die bereits einmal gewährte Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht und den Widerruf der zuletzt erfolgten bedingten Entlassung ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung erhobene (ON 16.2) und mit Eingabe vom 22. Juni 2026 (ON 19) schriftlich ergänzte Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Im konkreten Fall weist A* – abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Verurteilung – eine weitere einschlägige Vorstrafe auf; aus deren Anlass war die teilbedingte Nachsicht der gegenständlich verbüßten Freiheitsstrafe widerrufen worden.
Der Strafgefangene befindet sich nunmehr seit 25. März 2026 in Haft (ON 4), nachdem seine bedingte Entlassung vom 12. Jänner 2015 (ON 9.1) mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 7. März 2016, AZ B* (ON 9.2), widerrufen wurde. Der Widerrufsbeschluss konnte wegen langjähriger Zustellprobleme erst am 13. November 2020 im Rechtshilfeweg zugestellt werden und erwuchs dann in Rechtskraft (ON 83 in AZ B* des Landesgerichtes Krems an der Donau). Der Widerruf erfolgte, weil sich A* beharrlich dem Einfluss seines Bewährungshelfers entzogen hatte und vermutlich in Tschechien untergetaucht war (ON 9.2, 5).
Angesichts der gezeigten langjährigen mangelnden Kooperationsbereitschaft mit den staatlichen Institutionen, des beharrlichen Entzugs aus dem Einflussbereichs seines Bewährungshelfers sowie des Umstandes, dass er seinen Aufenthaltsort vor den Behörden zu verheimlichen trachtete, kann nicht angenommen werden, dass er bei abermaliger Gewährung einer bedingten Entlassung nunmehr sämtliche Auflagen einhalten werde. Solche unterstützenden Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB wären aber wegen der bloß unbescheinigt behaupteten Wohnmöglichkeit im Ausland (ON 3, 1) und der fraglichen Aussicht auf einen Arbeitsplatz in ** (ON 18, siehe aber ON 6) dringend erforderlich.
Die Sanktion wird daher zur Gänze zu vollstrecken sein.
An diesem Kalkül vermag allein die gute Führung des Strafgefangenen (ON 2, 2) nichts Entscheidendes zu ändern, weshalb seine Beschwerde erfolglos bleiben musste.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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