Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A*in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. November 2025, GZ **-13.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner LL.M., des Betroffenen sowie seines Verteidigers Mag. Karlheinz Amann durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Juli 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB (ON 9) abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des am ** geborenen österreichischen Staatsbürgers A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er am 10. August 2025 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie,
I./ den Polizeibeamten B* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Identitätsfeststellung, zu hindern versucht, indem er ihm nach dessen mehrfacher Aufforderung, stehen zu bleiben, mit seinen Fäusten einen Stoß gegen die Brust versetzte und sich, nachdem B* die Festnahme ausgesprochen und ihn bei der rechten Hand zu erfassen versucht hatte, losriss und diesem neuerlich Schläge versetzen wollte (US 4);
II./ durch die zu I./ beschriebene Tat den Beamten B* während der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch der Genannte eine Prellung des rechten Knies samt einer Abschürfung erlitt;
sohin eine Tat begangen, die als das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I./) und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB (II./) jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, wobei „hinreichende Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass er nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, nämlich gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlungen, wie insbesondere vorsätzliche schwere Körperverletzungen.“
Nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. März 2026, GZ 14 Os 3/26m-4, ist nunmehr über die Berufung des Betroffenen (ON 15.2) zu entscheiden.
§ 21 Abs 1 StGB in der seit 1. März 2023 geltenden Fassung (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022, BGBl I Nr 223/2022) setzt für die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum neben der Begehung einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat im Sinn des Abs 3 leg cit unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Zeitpunkt der Tat die Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) bedingenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine ungünstige Prognose dahin voraus, dass der Rechtsbrecher nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Eine rechtsrichtig vorgenommene Beurteilung hat zwingend auf allen der genannten Sachverhaltskriterien zu basieren ( Haslwanter, WK 2StGB § 21 Rz 24). Als relevante in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände kommen neben Eigenschaften des Täters sein früheres Verhalten im Krankheitszustand und die Motive für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht. Das Krankheitsbild und die Krankheitseinsicht des Betroffenen sind aktuell zum Urteilszeitpunkt zu beurteilen. Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssen aus einer einzigen Tat resultieren, wobei nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen sind ( HaslwanteraaO Rz 25 ff; RIS-Justiz RS0108487).
Wenn - wie vorliegend - die angedrohte Freiheitsstrafe der Anlasstat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung (nach § 21 Abs 1 StGB) auf eine gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete, mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen (§ 21 Abs 3 zweiter Satz StGB).
Im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB ist ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung Bezugspunkt der Berufung (RIS-Justiz RS0113980 [T1], RS0090341). An das Vorliegen der weiteren gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen ist das Oberlandesgericht gebunden (§ 295 Abs 1 StPO; vgl RIS-Justiz RS0090341 [T12]).
Aus dem durch das Berufungsgericht eingeholten, nach einer neuerlich am 12. Juni 2026 durchgeführten Untersuchung erstatteten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C* vom 17. Juni 2026 (ON 7.1 des Bs-Aktes) ergibt sich – soweit in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose von Interesse -, dass die Symptomatik der beim Betroffenen bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (paranoide Schizophrenie) „im Vergleich mit dem Untersuchungszeitpunkt 16. September 2025 absolut in den Hintergrund getreten“ sei. Aufgrund von günstigen Entwicklungen (Integration in ein Sozialzentrum, Etablierung einer Tagesstruktur, kontrollierende Funktion der Eltern) könne – trotz nach wie vor fehlender Medikamentenadhärenz – „nicht mehr mit der im Gesetz geforderten hohen Wahrscheinlichkeit davon“ ausgegangen werden, dass der Betroffene „in absehbarer Zukunft (innerhalb von Wochen oder allenfalls Monaten) weitere Tathandlungen mit schweren Folgen begehen“ werde. Es könne daher „ein vorläufiges Absehen von einer Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB empfohlen werden“ (S 2 und S 11 f).
Davon ausgehend besteht aber in Zusammenschau mit der Art der begangenen Anlasstat, die (lediglich) leichte Verletzungen eines Polizeibeamten zur Folge hatte und bereits knapp elf Monaten zurückliegt, sowie den Ergebnissen der Berufungsverhandlung aktuell nicht mehr die real-konkrete Befürchtung, A* werde unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (etwa eine an sich schwere Körperverletzung) begehen.
Mangels vorliegender Gefährlichkeit des Berufungswerbers im Sinne des § 21 Abs 1 StGB war seiner Berufung daher Folge zu gegeben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf dessen strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum abzuweisen.
Bleibt, soweit der Sachverständige ein „vorläufiges Absehen von einer Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB“ und allenfalls zu erteilende Weisungen thematisiert, anzumerken, dass ein vorläufiges Absehen vom Vollzug nach § 157a StVG unter Festsetzung von Bedingungen nur im Falle einer bejahten – hier indes gerade nicht vorliegenden - Gefährlichkeit zu prüfen ist (vgl 15 Os 156/25t Rz 5).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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