Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache des Privatanklägers Mag. A* gegen den Angeklagten B*wegen § 115 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. März 2026, GZ **-13.3, nach der am 9. Juli 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit des Privatanklägers, jedoch in Anwesenheit seines Vertreters Mag. Dominik Huber sowie des Angeklagten B* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* des Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 5. November 2025 in ** auf dem öffentlichen „Facebook“-Account des Medieninhabers Mag. A* mit Sitz in **, sohin öffentlich, diesen durch das dort abgesetzte Posting mit dem Inhalt „Ihr dreckigen Arschlöcher“ gefolgt von 24 „Shit-Emojies“ beschimpft.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Tatbegehung in einem Medium, sohin auf eine Weise, dass die Beleidigung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, als erschwerend, hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 14), jedoch unausgeführt gebliebene Berufung des Angeklagten.
Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch innerhalb offener Rechtsmittelfrist (§ 467 Abs 1 StPO) ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, ist auf die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Dem angefochtenen Urteil haftet im Übrigen auch keine gemäß den §§ 290 Abs 1, 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit an.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist daher zurückzuweisen.
Bei der Berufung wegen Schuld und Strafe genügt hingegen die bloße Angabe, das Urteil anzufechten. Das Rechtsmittelgericht muss – auch ohne Vorbringen – alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Argumente aus eigenem in Anschlag bringen, außer der Berufungswerber hätte hinsichtlich einzelner Argumente unmissverständlich eine Einschränkung gemacht ( Ratz, WK-StPO § 467 Rz 2), bzw außerhalb der Ausführungsfrist erstattetes Vorbringen berücksichtigen.
Im Rahmen der Schuldberufung ist vom Rechtsmittelgericht zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und den Denkgesetzen entsprechenden Würdigung unterzog und die wesentlichen Gründe für die entsprechenden Tatsachenfeststellungen in gedrängter Form zur Darstellung brachte. Dabei gilt: Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeugen sowie die Beweiskraft ihrer Aussage sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Aus dem Grundsatz „ in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich für die aus Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der Schuldberufung keine Berechtigung zu. Der Einzelrichter stützte seine Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Veröffentlichung nachvollziehbar und widerspruchsfrei auf die vorliegenden Beweisergebnisse und legte auch mängelfrei dar, weshalb er davon ausging, dass der Angeklagte mit der erforderlichen subjektiven Tatseite handelte (US 3).
Ebenso verwarf er mit nachvollziehbarer Begründung die Behauptung des Angeklagten, er habe mit seinem Kommentar nicht den Privatankläger gemeint, als Schutzbehauptung (US 3).
Diesen Ausführungen kann sich das Berufungsgericht bedenkenlos anschließen.
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Aber auch die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe ist erfolglos.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsparameter vollständig erfasst und auch tat-und schuldangemessen gewichtet. Bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen nach § 115 Abs 1 StGB von bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist die noch im untersten Bereich gefundene, gänzlich bedingt nachgesehene Sanktion tat-und täterschuldadäquat und wird auch generalpräventiven Erfordernissen gerecht.
Insgesamt ist der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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