Das Oberlandesgericht Wien hat durch Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 27 Abs 2a zweiter Fall, Abs 5 SMG, 15 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Juni 2026, GZ B*-34, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. April 2026 zu AZ B* wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz nach §§ 27 Abs 2a zweiter Fall, Abs 5 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt (ON 19.2).
Unmittelbar im Anschluss an die Entscheidungsverkündung stellte er einen Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 1 SMG (ON 19.2, 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag, dem eingeholten Sachverständigengutachten Dris. C* (ON 29.2) folgend, ab und führte im Wesentlichen begründend aus, dass laut schlüssigem Gutachten der Sachverständigen beim Verurteilten lediglich von einem schädlichen Gebrauch von Kokain ausgegangen werden könne und mangels ausreichender Reflexions- und Introspektionsfähigkeit sowie mangels im notwendigen Ausmaß explorierbarer Therapiewilligkeit keine Therapiefähigkeit vorliege, sodass gesundheitsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 11 SMG offenbar ohne Aussicht auf Erfolg seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 37.1), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist, soweit hier von Relevanz, einem an Suchtmittel gewöhnten Verurteilten der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 verhängten, drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.
Aus dem Sachverständigengutachten Dris. C* (ON 29.2) ergibt sich aufgrund der eigenen Anamnese und der Behandlungsmitteilung und Risikodokumentation der Spitalskanzlei der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 26. Mai 2026 (ON 29.5), dass beim Verurteilten, der seit 17. März 2026 in der genannten Justizanstalt in Haft befindlich ist (ON 4, 3) und seit diesem Zeitpunkt kein Kokain mehr konsumiert hat, ein schädlicher Gebrauch von Kokain festzustellen ist, jedoch die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 für ein Abhängigkeitssyndrom nicht erfüllt sind, sohin keine Kokainabhängigkeit vorliegt. Die Motivation und Bereitschaft des Verurteilten, sich mit seinem Kokainkonsum auseinanderzusetzen, seien zwar verbal geäußert worden, ein entsprechender Leidensdruck könne jedoch aus sachverständige Sicht nicht ausreichend abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer verfüge zum Befundzeitpunkt nur über geringe Vorstellungen hinsichtlich therapeutischer Prozesse und sei eine ausreichende Reflexions-und Introspektionsfähigkeit nicht explorierbar. Die Gutachterin kommt zu dem Schluss, dass die therapeutischen Voraussetzungen für die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG, nämlich die Therapiefähigkeit und Therapiewilligkeit beim Verurteilten insgesamt als grundsätzlich nicht gegeben anzusehen seien. Weiters liege zum Befundzeitpunkt beim Untersuchten auch keine Abhängigkeit bzw keine Suchtmittelgewöhnung im Sinne des SMG vor, weshalb zum derzeitigen Zeitpunkt keine ausreichende Indikation für eine gesundheitsbezogene Maßnahme ableitbar sei.
Diesem Kalkül vermag das Beschwerdevorbringen, dass auch das Erstgericht zutreffend in der Verurteilung von einer Gewöhnung an Suchtmittel ausgegangen sei, nichts relevant entgegen zu setzen.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider erhält der Betroffene in der Justizanstalt Quetiapin nicht wegen einer Suchtmittelabhängigkeit, sondern wegen Schlafstörungen verabreicht (ON 29.2, 5, 7 und 11; ON 29.5, 6).
Insofern der Beschwerdeführer moniert, es läge sehr wohl eine Gewöhnung an Suchtmittel vor und sei die bloße Annahme des schädlichen Gebrauchs von Kokain dem Gutachten nicht ausreichend zu entnehmen, ist ihm entgegenzu- halten, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Gewöhnung an Suchtmittel insbesondere dann gegeben ist, wenn eine Person physisch oder psychisch abhängig ist, das heißt, wenn ihr der Suchtmittelgenuss so sehr zum Bedürfnis geworden ist, dass sie ihn nicht oder nur mit äußerster Anstrengung unterlassen kann oder gar schon an Entzugserscheinungen leidet; Gewöhnung schließt den Gebrauch des Suchtmittels mit Selbstverständlichkeit ein ( Schwaighofer in WK 2SMG § 27 Rz 86 mwN). Es trifft zwar zu, dass ein täglicher Konsum nicht notwendig ist, um eine Gewöhnung zu indizieren (der Beschwerdeführer gab letztlich an, ca drei mal pro Woche Kokain zu konsumieren), für den Begriff Abhängigkeit kann jedoch die „Internationale Klassifikation der Krankheiten“ (ICD-10) der WHO herangezogen werden ( Schwaighofer aaO Rz 88).
Genau diese Klassifikation wurde jedoch von der Sachverständigen vorgenommen und ausgeführt, wie viele der im Gutachten explizit aufgelisteten diagnostischen Kriterien nach ICD-10 für ein Abhängigkeitssyndrom vorliegen müssen und dass diese explizit angeführten diagnostischen Kriterien (vgl ON 29.2, 10f) beim Beschwerdeführer eben nicht im ausreichenden Ausmaß erfüllt sind.
Da weder ein mangelhaftes noch unbestimmtes oder widersprüchliches Gutachten vorliegt, ist auch dem Beschwerdevorbringen, es sei eine Ergänzung des Gutachtens, weshalb die Diagnose lediglich eines schädlichen Gebrauchs von Kokain getroffen wurde, und zur Erstattung einer ausführlicheren Begründung der Therapieunwilligkeit und -fähigkeit notwendig, nicht nachzukommen.
Zutreffend kam das Erstgericht auf Grundlage des schlüssigen Sachverständigengutachtens sohin zu dem Schluss, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme im Sinn des § 11 SMG offenbar ohne Aussicht auf Erfolg ist und damit die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, weshalb der Antrag zu Recht der Abweisung verfiel.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden