Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. Juni 2026, GZ **-13.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene Staatsangehörige der Russischen Föderation A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 23 Monaten, und zwar
- die mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 1. August 2025, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 1, 12 dritter Fall; 84 Abs 5 Z 2; 83 Abs 1; 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB über ihn verhängte achtzehnmonatige Freiheitsstrafe;
- den aufgrund gleichzeitigen Widerrufs der durch das Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ B*, nunmehr ** des Landesgerichtes Linz, gewährten bedingten Entlassung in Vollzug gesetzten Strafrest von fünf Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 12. April 2027, die Hälfte der Strafzeit hatte A* am 27. April 2026 verbüßt, zwei Drittel werden am 22. August 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG nach dessen Anhörung (ON 12) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 13.1). Begründend verwies es insbesondere darauf, dass der Strafgefangene in der Vergangenheit erhaltene Resozialisierungschancen in Form (teil-)bedingter Strafnachsichten bzw zweier bedingter Entlassungen aus Strafvollzügen nicht genutzt habe und neuerlich intensiv einschlägig delinquierte, auf dessen Vorstrafenbelastung sowie das Verhalten des Verurteilten in Haft.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete, nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12, 3), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können.
Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Die bedingte Entlassung soll der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek / Ropper , aaO Rz 17).
Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, ist von der im Gesetz geforderten günstigen Zukunftsprognose vorliegend nicht auszugehen. Der Strafgefangene weist – trotz seines jungen Alters – ein durch insgesamt vier strafgerichtliche Verurteilungen aus den Jahren 2022 bis 2025 bereits massiv getrübtes Vorleben auf, wobei sämtliche bisher verhängten Sanktionen und Resozialisierungschancen, wie zweimalig gewährte (teil-)bedingte Strafnachsichten, Verlängerung von Probezeiten sowie zweimalige bedingte Entlassungen aus Freiheitsstrafen (AZ C* des Landesgerichts Linz und B* des Landesgerichts Wiener Neustadt) selbst unter flankierender Anordnung von Bewährungshilfe bzw Erteilung von Weisungen keine nachhaltige Wirkung zu entfalten vermochten und nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, was bereits zum Widerruf einer bedingten Entlassung führte (Punkt 3. der Strafregisterauskunft, ON 3). Vielmehr sticht hervor, dass der Verurteilte nach der zu ** des Landesgerichts Linz wegen eines Vermögensdelikts erfolgten Verurteilung (Eintritt der Rechtskraft 4. März 2022; Punkt 1. der Strafregisterauskunft [ON 3]) zu einer bedingten Freiheitsstrafe innerhalb von nur sechs Wochen einschlägig massiv delinquierte (Datum der letzten Tat: 19. April 2022; Punkt 2. der Strafregisterauskunft). Auch die mit 20. November 2022 zu C* des Landesgerichts Linz unter Anordnung der Bewährungshilfe gewährte bedingte Entlassung aus dem Vollzug des zu ** des Landesgerichts Linz verhängten unbedingten Strafteils konnte den Beschwerdeführer nicht von einem einschlägigen Rückfall innerhalb von lediglich drei Monaten abhalten. Dieser bereits jetzt verfestigte Hang zur (insbesondere) Vermögensdelinquenz in Verbindung mit der völligen Wirkungslosigkeit umfassend gewährter Resozialisierungschancen, die den Strafgefangenen noch nicht einmal einige Monate von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochten, sprechen für eine deutlich negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft, insbesondere der körperlichen Integrität anderer und dem fremden Vermögen und belegen eindrucksvoll das eklatante Rückfallsrisiko, dem nur durch den weiteren Strafvollzug wirksam begegnet werden kann und einer bedingten Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit unüberwindbar entgegensteht.
Hinzu tritt, dass auch mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers in Haft erhebliche spezialpräventive Bedenken einer bedingten Entlassung entgegenstehen. So mussten bereits drei Ordnungsstrafen in den Justizanstalten Linz und Hirtenberg zwischen Dezember 2025 und Juni 2026, unter anderem wegen der Verweigerung eines Harntests nach Substanzmissbrauch (ON 11) und einer tätlichen Auseinandersetzung in der Gefangenendusche (ON 6) der Justizanstalt Linz über den Verurteilten verhängt werden. Daraus erhellt, dass es dem Beschwerdeführer bislang nicht einmal im geschützten Bereich des Strafvollzuges, ja nicht einmal in der kritischen Zeit der Entscheidung über die bedingte Entlassung gelingt, sich regelkonform zu verhalten.
Seine Beteuerung, er habe aus seinen Fehlern der Vergangenheit gelernt und sei fest entschlossen sein Leben nach der Haft im Rahmen des Gesetzes auszuleben (ON 5, 1), erweist sich insofern als bloßes Lippenbekenntnis.
Mit Blick auf die Wirkungslosigkeit gewährter Resozialisierungschancen, das problematische Führungsverhalten und die gravierende Vorstrafenbelastung ist die Einschätzung des Erstgerichts der spezialpräventiven Notwendigkeit des weiteren Vollzugs nicht zu beanstanden. Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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