Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2026, GZ **-92, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2026 auf Widerruf des Aufschubs des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG (ON 90) abgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2024 (ON 37) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG (Tatzeitraum 28. August 2024 bis 17. September 2024) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Davor war er mit seit 27. September 2022 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Mai 2022, AZ B* (ON 36.1 und ON 36.2), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei ihm diesbezüglich mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 (dort ON 109) bis 24. November 2024 gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Aufschub des Strafvollzuges gewährt worden war.
Mit am 29. November 2024 zu den beiden angeführten Verfahren gefasstem Beschluss (ON 39) bestellte das Erstgericht sodann Mag. C* zur Sachverständigen und beauftragte diese damit, Befund und Gutachten (1.) zur Frage des Vorliegens der „medizinischen Voraussetzungen für die neuerliche Gewährung eines Strafaufschubes gem. § 39 Abs 1 u. 3 SMG“ und (2.) dazu, ob „sich der Verurteilte der ihm (im Zuge des zu seiner letzten Vorstrafe (B*) gewährten Strafaufschubes) aufgetragenen Therapie mit Erfolg unterzogen“ hat, zu erstatten.
In ihrer Expertise vom 4. Jänner 2025 (ON 53.1) hielt die genannte Sachverständige sodann fest, dass A* zwar die ihm im zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien aufgetragene stationäre Therapie (in der Dauer von sechs Monaten) erfolgreich beendet, den ambulanten Teil jedoch nach etwa einem Monat abgebrochen habe, weshalb er sich „der ihm aufgetragenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen nur teilweise und letztlich erfolglos unterzogen“ habe (S 15). „Trotz zahlreicher Risikofaktoren und keiner Schutzfaktoren“ sei aber „nicht gänzlich auszuschließen, dass“ er „nicht von einer weiteren gesundheitsbezogenen Maßnahme profitieren“ könne. Die Erfolgsaussichten seien „sehr gering aber nicht gänzlich auszuschließen“, weshalb die „medizinischen Voraussetzungen für die neuerliche Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 1 u. 3 SMG“ vorlägen (S 14).
Mit im zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergangenem Beschluss vom 13. Jänner 2025 (dort ON 141) wurde daraufhin „festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 40 Abs 1 SMG […] nicht vorliegen“ und der „weitere Vollzug der Strafe […] angeordnet.“
Mit Beschluss vom 17. Jänner 2025 (ON 63) wurde A* in weiterer Folge hinsichtlich der in diesem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ein „Strafaufschub in der Dauer von zwei Jahren ab seiner Enthaftung aus dem Strafvollzug zu AZ hg. B*“ gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, fachärztlich-psychiatrische Behandlung, Psychotherapie, klinisch-psychologische Behandlung, monatliche Harnkontrollen) zu unterziehen; dies mit der Maßgabe einer zunächst sechsmonatigen stationären und im Anschluss daran einer ambulanten Therapie. Dem Verurteilten wurde in einem aufgetragen, eine „Bestätigung über den Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahme […] binnen einem Monat […] unaufgefordert vorzulegen.“
Nachdem A* am 24. Juni 2026 aus der zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden war (vgl den Beschluss ON 81.1), teilte die Therapieeinrichtung „D*“ am Folgetag (ON 85.1) mit, dass er sich „kurze Zeit nach der Aufnahme“ (am 24. Juni 2026) dazu entschieden habe, „das Haus zu verlassen, da er wichtige, private Angelegenheiten umgehend klären müsse“. Es sei „ein erneuter Antritt am darauffolgenden Morgen […] vereinbart“ worden, „zu dem der Patient verspätet erschien, allerdings sich kurz darauf wiederum entschied die Therapie nun doch endgültig abzubrechen, da er mental derzeit nicht in der Lage dafür sei“.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 92) widerrief der Erstrichter den gewährten Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG, da der Verurteilte der „ihm aufgetragenen Weisung“ nicht entsprochen, „sondern sie mutwillig nicht befolgt[…]“ habe und der Widerruf spezialpräventiv geboten sei, wobei er (irrig) davon ausging, A* habe die zuletzt absolvierte Therapie insgesamt (und nicht bloß den ambulanten Teil) bereits nach einem Monat abgebrochen.
Gleichzeitig veranlasste der Erstrichter die Vorführung des A* zum Strafantritt (ON 93), weshalb sich dieser seit 29. Juni 2026 wieder in Strafhaft befindet (ON 99).
Gegen den Widerrufsbeschluss (ON 92) richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 95), in welcher er ins Treffen führt, „weiterhin Willens“ zu sein, „sich der ihm auferlegten Therapie zu unterziehen“. „Aufgrund der unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung […] turbulenten Situation, was den weiteren Verbleib […] in Österreich betrifft,“ sei er „seelisch zerrüttet“ gewesen. „Sofern sein weiterer Aufenthalt in Österreich geduldet“ werde, wolle „er sich unbedingt und weiterhin der gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehen“.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG ist ein Aufschub des Strafvollzuges zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs 1 Z 1 leg cit bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Damit sind alle Fälle erfasst, in denen sich der Verurteilte der ärztlichen Überwachung oder Behandlung, der Psychotherapie usw von Anfang an entzieht (Fall 1) oder, nachdem er die Behandlung zumindest begonnen hat, diese auf Dauer abbricht (Fall 2). Die Regierungsvorlage empfiehlt, in letzterem Fall dem Verurteilten, der seine Therapiewilligkeit durch die Aufnahme der Behandlung gezeigt hat, die Fortsetzung der Therapie durch eine Mahnung des Gerichts noch einmal mit Nachdruck nahe zu legen ( Oshidari, Suchtmittelrecht 7 § 39 Rz 14 mwN; vgl dazu auch Nimmervoll,Praxisfragen zu § 39 SMG, ÖJZ 2013/78 S 717, demzufolge sich bei Nichtantritt der gesundheitsbezogenen Maßnahme jedoch jedenfalls jedweder Kontaktversuch seitens des Gerichts erübrige). Voraussetzung für den Widerruf ist die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin durch konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie oder einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss ( Schwaighofer,WK² StGB § 39 Rz 40 mwN). Zusätzlich muss nach § 39 Abs 4 „letzter Satz“ SMG für den Widerruf der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheinen, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wobei die gebotenen spezialpräventiven Erwägungen einzelfallbezogen vorzunehmen sind ( Schwaighofer aaO Rz 46 mwN).
Vorliegendenfalls begab sich der Verurteilte – der (wie dargestellt) bereits in der Vergangenheit eine sechsmonatige stationäre Therapie erfolgreich beendet hatte – unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung aus eigenem (vgl dazu ON 91) zur Therapieeinrichtung und suchte diese am Folgetag abermals auf (ON 85.1). Eine – für einen Widerruf des Aufschubs des Strafvollzuges indes erforderliche - konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie kann darin trotz des Umstandes, dass er gegenüber Mitarbeitern des „D*“ zuletzt angegeben haben soll, „die Therapie nun doch endgültig abzubrechen“ (vgl wiederum ON 85.1), nicht erblickt werden, bekundete er in der Beschwerde doch wieder seinen Therapiewillen (vgl dazu, dass etwa auch vereinzelte Unterbrechungen der Therapie in Maßen toleriert werden müssen, SchwaighoferaaO Rz 41 mwN). Entgegen der (teils auch von unrichtigen Prämissen ausgehenden) Ansicht des Erstgerichts kann aus dem dargestellten Gesamtverhalten des Verurteilten (derzeit) jedenfalls nicht auf „ein bewusstes Ausnützen des Instituts des § 39 SMG […], um sich dem Strafvollzug zu entziehen“, geschlossen werden.
Der zudem vor Ablauf der Frist, innerhalb derer der Verurteilte überhaupt eine Bestätigung über den Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahme vorzulegen gehabt hätte, erfolgte Widerruf des Aufschubs des Strafvollzuges erweist sich demzufolge mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 4 SMG als unzutreffend.
Der Beschwerde war daher Folge zu gegeben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft (ON 90) abzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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