Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen den Antragsgegner B*wegen § 7b MedienG über die Berufung des Antragsgegners wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. September 2025, GZ **-81, nach der am 2. Juli 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Abwesenheit des Antragstellers und des Antragsgegners, jedoch in Gegenwart von deren Vertretern Mag. Barth und Dr. Rami, durchgeführten öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge geben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG hat der Antragsgegner auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Kostenbeschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass in Bezug auf den Antragsteller durch die beiden gleichlautenden Veröffentlichungen vom 20. Jänner 2025 auf den Websites C* und D*, in welchen behauptet wurde, der Antragsteller sei ein Betrüger, habe Betrugshandlungen begangen und müsse für die systematischen Betrugsfälle in seinem Unternehmen E* GmbH zur Rechenschaft gezogen werden, dessen Unschuldsvermutung verletzt worden sei, verpflichtete den Antragsgegner nach § 7b Abs 1 MedienG (ergänze: in Verbindung mit § 8 Abs 1 MedienG) zu einer binnen 14 Tagen zu bezahlenden Entschädigung von 2.000 Euro (für die Veröffentlichung auf C*) und 1.500 Euro (für die Veröffentlichung auf D*) an den Antragsteller, zu der im Spruchpunkt III./ enthaltenen Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 MedienG in Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG sowie gemäß §§ 8a Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten (V./), wies jedoch den Antrag auf Löschung des Wortes „Clown“ von den beiden Websites ab (IV./).
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 80) und fristgerecht lediglich wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe einschließlich des Kostenausspruchs ausgeführte Berufung des Antragsgegners (ON 93.1), mit der dieser kostenpflichtige Urteilsabänderung im Sinne einer Antragsabweisung, in eventu Herabsetzung der Entschädigungsbeträge und Ausspruch der Kostenteilung, anstrebt.
Da der Antragsgegner weder bei der Anmeldung der Berufung noch innerhalb offener Rechtsmittelfrist (§ 467 Abs 1 StPO) ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will, war auf die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Dem angefochtenen Urteil haftet im Übrigen auch keine gemäß den §§ 290 Abs 1, 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit an.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist daher zurückzuweisen.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, mit welcher der Berufungswerber die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt kritisiert, ist nicht berechtigt.
Hier moniert der Berufungswerber, der angesprochene Leser verstehe im Hinblick auf die ausführliche Schilderung seiner persönlichen Erfahrung in der Veröffentlichung richtigerweise, dass der Antragsgegner vom Verhalten des Antragstellers und seiner Gesellschaft persönlich betroffen und massiv empört sei. Formulierungen wie „Betrüger“ seien daher nicht im strikt strafrechtlichen Sinn zu verstehen, sondern vielmehr als seine persönliche Meinung aufgrund seiner Erfahrungen.
Diese Argumentation überzeugt nicht.
Das Erstgericht hat mit Blick auf die mehrfach unmissverständliche Wortwahl (US 6 f), die Vielzahl der Vorwürfe in Verbindung mit der Bezugnahme auf die deswegen bei der Staatsanwaltschaft getätigten Anzeigen den Bedeutungsinhalt der Veröffentlichungen zutreffend im Sinne einer Vorverurteilung ermittelt. Dabei erfolgte auch aus Sicht der Berufungsgerichts eindeutig eine strafrechtliche Wertung des Vorgefallenen in dem Sinne, dass die Schuldfrage bereits geklärt ist und der Antragsteller des „systematischen Betruges“ schuldig ist. Diesen Gesamteindruck verändert weder der Umstand, dass die vom Antragsgegner geschilderten persönlichen Erfahrungen den Anlass für seine Veröffentlichungen gegeben haben mögen, noch die Tatsache, dass er kein professioneller Journalist ist („er keine Tageszeitung oder ähnliches betreibt“) etwas.
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt haben daher Bestand.
Auch die Strafberufung verfehlt ihr Ziel.
Das Erstgericht hat unter Anwendung der in § 8 Abs 1 MedienG genannten Kriterien für beide Veröffentlichung insgesamt 3.500 Euro (2.000 und 1.500 Euro) zugesprochen, welche Beträge jeweils unterhalb eines Zehntels der zur Verfügung stehenden Obergrenze (40.000 Euro) bemessen wurden, sodass für eine Herabsetzung der Entschädigungen kein Raum ist. Im Übrigen kann auf die zutreffenden erstgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden. Auch die Differenzierung der Entschädigungsbeträge erfolgte gestützt auf die unterschiedlich lange Abrufbarkeit der Veröffentlichungen nachvollziehbar (US 11 f).
Zur Kostenbeschwerde:
Im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG hat der Medieninhaber nach Maßgabe des § 395 Abs 2 StPO auch dann die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn das Gericht entgegen der Rechtsansicht des Betroffenen nur einen der Tatbestände der §§ 6-7c MedienG als erfüllt annimmt ( Ramiin WK² MedienG § 8a Rz 19/3 mwN). Daran ändert auch die durch das HiNBG eingeführte Möglichkeit der Erklärung, sich auf einzelne Tatbestände des ersten Unterabschnitts im dritten Abschnitt des MedienG (§§ 6-7c MedienG) nicht zu stützen, nichts, ließ die Novelle doch den klaren Wortlaut des § 389 Abs 2 StPO unverändert.
Dasselbe gilt, wenn nicht alle vom Antragsteller begehrten Sanktionen verhängt werden ( Rami aaO Rz 19/4 f; OLG Wien 17 Bs 397/13a).
Auch der Kostenbeschwerde ist daher nicht Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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