Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 17. April 2026, GZ B*-55, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos behoben.
Begründung
Mit am 27. April 2019 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 23. April 2019 (ON 32) wurde A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18. Juni 2019, AZ ** (ON 40; Eintrag 1 der Strafregisterauskunft ON 56), unter Setzung einer dreijährigen Probezeit mit Wirksamkeit vom 28. Juni 2019 bedingt entlassen.
Mit nachfolgendem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Juni 2020, rechtskräftig am selben Tag, AZ ** (ON 47), wurde die Probezeit sowohl des bedingten Teils der Freiheitsstrafe als auch der bedingten Entlassung auf jeweils fünf Jahre verlängert.
In der Folge verbüßte der Verurteilte im Zuge anderer Strafverfahren weitere Haften, und zwar in der Zeit von 7. Mai 2020 bis 24. Juni 2020 (Verwahrungs- und Untersuchungshaft zu C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien; Eintrag 2 der Strafregisterauskunft ON 56, siehe Vollzugsinformation ON 59 S 3 f) sowie in der Zeit von 6. Mai 2021 bis 17. November 2023 (Strafhaft zu C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie Untersuchungs- und Strafhaft zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien; Einträge 2 und 3 der Strafregisterauskunft ON 56, siehe Vollzugsinformation ON 59 S 5 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 55) sprach das Landesgericht Korneuburg die endgültige Strafnachsicht zur ersten Verurteilung (B* des Landesgerichts Korneuburg) aus und setzte den Beginn der Tilgungsfrist mit 27. April 2019 fest.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 58), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 49 StGB beginnt die Probezeit mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht oder die bedingte Entlassung ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Wird ein Verurteilter aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der für den bedingt nachgesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt entlassen, so laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab.
Unter einer behördlichen Anhaltung versteht man vor allem den Vollzug gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Strafen und vorbeugender Maßnahmen mit Freiheitsentziehung. Behördlich angeordnet sind jedoch auch die vorläufige Verwahrung, die Untersuchungshaft, die Auslieferungshaft oder die Schubhaft nach § 76 FPG ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 49 Rz 2).
Im Lichte dieser Bestimmungen konnten vorliegend die zu B* des Landesgerichts Korneuburg ausgesprochenen (gemeinsam ablaufenden) Probezeiten nicht vor Verbüßung des unbedingten Strafteils am 28. Juni 2019 zu laufen beginnen. Davon ausgehend liegen in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen die zeitlichen Voraussetzungen für eine endgültige Strafnachsicht aber noch nicht vor, weil der Verurteilte nachfolgend als Ausfluss weiterer Verurteilungen in der Zeit von 7. Mai 2020 bis 24. Juni 2020 sowie in der Zeit von 6. Mai 2021 bis 17. November 2023 (wie oben dargetan) behördlich angehalten wurde. Mit Blick auf diese insgesamt zugebrachte Zeit behördlicher Anhaltung von knapp zwei Jahren und acht Monaten, die aus den jeweils auf fünf Jahre verlängerten Zeitspannen herauszurechnen sind, sind die Probezeiten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.
Da somit die Voraussetzungen für eine endgültige Strafnachsicht nicht vorliegen, ist der angefochtene Beschluss in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
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