Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Mai 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Der am ** geborene Staatsangehörige von Marokko A* B* verbüßt derzeit-teils aufgrund einer Widerrufsentscheidung-in der Justizanstalt Hirtenberg zwei wegen §§ 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall; 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 3 SMG; 28 Abs 1 erster und zweiter Fall; 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von vier Jahren und zwei Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 17. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 17. November 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 27. Juli 2025 (ON 2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht in Senatszusammensetzung gemäß § 18c StVG die bedingte Entlassung des B* zum Zwei-Drittel-Stichtag (zum wiederholten Mal) unter Hinweis auf das Bestehen spezialpräventiver Hindernisse ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit rechtzeitig erhobene, unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10).
Aus Anlass der Beschwerde musste sich das Rechtsmittelgericht davon überzeugen, dass für die angefochtene Entscheidung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorlag, weil das Erstgericht zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterließ (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Gemäß § 152 Abs 2 StVG hat das Vollzugsgericht vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind, bei widerrufenen Strafnachsichten und widerrufenen bedingten Entlassungen daher auch die Akten jener Verfahren, in denen die bedingten Strafnachsichten gewährt und die Freiheitsstrafen verhängt worden sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag ( Pieberin WK² StVG § 152 Rz 9).
Fallkonkret nahm das Erstgericht zwar Einsicht in eines der dem Vollzug zugrundeliegende Urteile, unterließ es jedoch, den der Widerrufsentscheidung zugrundeliegenden Akt (AZ ** des Landesgerichts Innsbruck) beizuschaffen bzw zumindest das Urteil davon zum elektronischen Akt zu nehmen. Da dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge aber vor jeder Entscheidung Einsicht zu nehmen ist und eine solche aktuell weder im Akt dokumentiert ist noch aus der Entscheidung selbst – etwa durch inhaltliche Bezugnahme auf dieses Urteil - ersichtlich ist, kann nicht davon ausgegangen, dass die vom Gesetz geforderte Einsicht in sämtliche Akten vor Beschlussfassung vollständig stattfand, wobei anzumerken bleibt, dass die fehlende Urteilsabschrift auch in sämtlichen angeschlossenen Vorakten nicht enthalten ist.
Zur Thematik der erforderlichen Dokumentation ist festzuhalten, dass jede Entscheidung eines Gerichts grundsätzlich entsprechende Feststellungen zu enthalten hat, die die Einhaltung der angewendeten Bestimmungen nachvollziehbar und überprüfbar machen (vgl etwa zum Protokolls- und Urteilsvermerk RIS-Justiz RS0134876). Dem angefochten Beschluss ist in diesem Zusammenhang explizit zu entnehmen (BS 2), dass sich die Entscheidung auf „das Urteil des LG Innsbruck“ und somit nur auf eines der vollzugsgegenständlichen Urteile stützt.
Der Beschluss war daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG)
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden