Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. Mai 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau zwei wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15; 15, 127 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwölf Monaten und sechs Wochen.
Das errechnete Strafende fällt auf den 13. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 23. Jänner 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 30. März 2026 (ON 4, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* (zum wiederholten Mal) zum Zwei-Drittel-Stichtag ab und begründete dies mit dem Bestehen spezialpräventiver Hindernisse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit rechtzeitig erhobene (ON 13.2), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Den vollzugsgegenständlichen Urteilen (ON 9; ON 10 des angeschlossenen Beiakts AZ B* des Landesgerichts Krems an der Donau), der Strafregisterauskunft (ON 5) und der ECRIS-Auskunft aus der Slowakei (ON 6) ist – wie im Wesentlichen bereits in einer früheren Rechtsmittelentscheidung über die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag ausgeführt (AZ 30 Bs 374/25g des Oberlandesgerichts Wien) - zu entnehmen, dass A* in Österreich zwar erstmals straffällig wurde, jedoch insgesamt bereits sechs Verurteilungen in der Slowakischen Republik und in Ungarn zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen aufweist, davon zumindest drei einschlägiger Natur und eine unter anderem auch in die Kategorie „der Formen von schwerem Diebstahl“ fallend. Keine der über ihn verhängten Sanktionen vermochte ihn jedoch davon abzuhalten, neuerlich einschlägig zu delinquieren, sodass schon aufgrund des Vorlebens des Rechtsbrechers und der Wirkungslosigkeit bisher verhängter Unrechtsfolgen davon auszugehen ist, dass eine Korrektur des bisherigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nur mehr durch die Übelswirkung weiteren Strafvollzugs erwartet werden kann.
Dazu kommt, dass einige Zeit nach der obgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ab 12. Februar 2026 vorläufig gemäß § 133a StVG vom Strafvollzug abgesehen worden war (AZ B* des Landesgerichts Krems an der Donau), A* jedoch ungeachtet des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots bald darauf wieder in das Bundesgebiet einreiste und schon am 4. März 2026 neuerlich straffällig wurde, was zu der zweiten dem gegenständlichen Vollzug zugrunde liegenden Verurteilung (und damit auch zu neuen Stichtagen für die bedingte Entlassung) führte.
Zuletzt erbrachte der ein ordnungsgemäßes Führungsverhalten aufweisende (ON 2, 1) Beschwerdeführer abermals keinen Nachweis für die von ihm behauptete Wohnmöglichkeit, er verfügt über keinen Arbeitsplatz (Stellungnahme des Sozialen Dienstes ON 7) und weist eine mangelnde Compliance zur Einhaltung von Auflagen und Weisungen auf (Stellungnahme des Psychologischen Dienstes ON 10.2, 1), sodass selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht angenommen werden kann, er werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Diesem negativen Kalkül hat der Strafgefangene mit seinem unausgeführt gebliebenen Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, sodass der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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