Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juni 2026, GZ **-79, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Mai 2026 (ON 71.3) wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt. Nach Verkündung des Urteils stellte er noch vor dessen Rechtskraft einen Antrag gemäß § 39 SMG (ON 71.2 S 15).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 1 SMG – gestützt auf das eingeholte psychotherapeutische Gutachten der Sachverständigen Mag. a B* (ON 77.2) – ob der offenbaren Aussichtslosigkeit abgewiesen .
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 88), der keine Berechtigung zukommen kann.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die gegenständliche Verurteilung und die für die Gewährung eines Aufschubes des Strafvollzugs gemäß § 39 SMG maßgebliche Norm zutreffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Die Sachverständige diagnostizierte beim Verurteilten ein Abhängigkeitssyndrom durch Opioide (ICD-10: F11.22; gegenwärtig in einem ärztlich überwachten Drogenersatzprogramm) sowie Abhängigkeitssyndrome durch Kokain (ICD-10: F14.21) und Benzodiazepine (ICD-10: F13.21) jeweils gegenwärtig abstinent, jedoch in beschützender Umgebung. Er weise eine langjährige, polytoxikoman geprägte Suchtkarriere auf, die ihren Beginn bereits im Jugendalter genommen habe. Zum Zeitpunkt der Festnahme habe er täglich zwei Gramm Heroin sowie ein Gramm Kokain konsumiert, ergänzt durch episodischen Benzodiazepin-Konsum. Der Verlauf der Suchterkrankung sei als progredient zu charakterisieren, wobei sich im Laufe der Jahre vor allem das Substanzspektrum erweitert habe.
Aufgrund der langjährigen polytoxikomanen Abhängigkeitserkrankung bestehe grundsätzlich eine Behandlungsnotwendigkeit, die sich in den vorliegenden sozialen und relationalen Einschränkungen (fehlende Wohnsituation, fehlende Arbeitsberechtigung, illegaler Aufenthaltsstatus, monatliches Sozialgeld iHv 200 Euro aus Serbien, fehlendes stabiles, suchtmittelfreies soziales Umfeld) und der erheblich reduzierten Lebensqualität manifestiere. Die Therapiefähigkeit sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht in ausreichendem Maße gegeben. Die Reflexions- und Introspektionsfähigkeit seien deutlich eingeschränkt; der Zugang zur eigenen Suchtproblematik erfolge überwiegend passiv. Darüber hinaus bestehen erhebliche strukturelle Barrieren, die eine erfolgversprechende Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme im Sinne des § 39 SMG zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausschließen. Dies betreffe insbesondere die fehlende Wohnsituation sowie das fehlende soziale Netzwerk in Österreich. Von zentraler Bedeutung sei jedoch das bestehende Aufenthaltsverbot bis 2028: Eine gesundheitsbezogene Maßnahme umfasse zwingend eine ambulante Therapiephase, die der Resozialisierung dient und an den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Betroffenen gebunden ist. Da er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich angibt, ihm der Aufenthalt dort jedoch rechtlich verwehrt ist, könne diese resozialisierungsorientierte Phase strukturell nicht erfüllt werden. Die Maßnahme wäre damit von vornherein unvollständig. Angesichts der Schwere und Chronizität der Erkrankung wäre überdies der gesetzlich vorgesehene stationäre Rahmen von sechs Monaten nach fachlicher Einschätzung als nicht ausreichend zu bewerten. Insgesamt sei eine gesundheitsbezogene Maßnahme zum Untersuchungszeitpunkt als offensichtlich aussichtslos einzustufen, wenngleich eine Behandlungsnotwendigkeit dem Grunde nach bestehen würde.
Mit der bekundeten Therapiewilligkeit, Therapienotwendigkeit und vollen Motivation, dem Hinweis auf eine nun vorliegende stationäre Therapieplatzzusage vom ** (ON 84) und Wohnmöglichkeit für die ambulante Therapiephase wie auch dem Wunsch zu leben, gesund und resozialisiert zu sein, vermag der Beschwerdeführer der gutachterlichen Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegensetzen.
Denn abgesehen davon, dass er schon einen im Jahr 2019 gewährten Strafaufschub gemäß § 39 SMG nicht zu nutzen verstanden hat, vielmehr die stationäre Therapie bereits nach ca. einem Monat beendet wurde (weil er während eines Ausgangs unerlaubte Substanzen in die Einrichtung mitgebracht hatte) und er sich nicht um die Wiederaufnahme bemühte (siehe ON 77.2 S 9), steht seinem Begehren bereits der Umstand entgegen, dass das gesetzlich vorgesehene sechsmonatige Ausmaß für eine stationäre Therapie in seinem Fall zu kurz bemessen wäre.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war somit ein Erfolg zu versagen.
Es bleibt A* jedoch unbenommen, die in der Strafhaft nach § 68a Abs 1 lit a StVG gebotenen Möglichkeiten zur Therapierung seiner Suchterkrankung zu nutzen und die therapeutische Behandlung nach seiner Haftentlassung auf freiwilliger Basis weiterzuführen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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