Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. Juni 2026, GZ **-21, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Strafvollzugssache an das Landesgericht Krems an der Donau zur neuen Entscheidung in gehöriger Besetzung (Senat gemäß § 18c StVG) zurückverwiesen .
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren und acht Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1. Juni 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 1. August 2026 vorliegen, zwei Drittel der Strafzeit wird der Verurteilte am 11. März 2027 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 21) lehnte eine Einzelrichterin des Landesgerichts Krems an der Donau als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Während der Strafgefangene einen Rechtsmittelverzicht abgab (ON 22.2), erhob die Staatsanwaltschaft dagegen rechtzeitig eine Beschwerde (ON 23), die sich als berechtigt erweist.
Gemäß § 18c Abs 1 StVG steht die Entscheidung über die bedingte Entlassung nach § 16 Abs 2 Z 12 StVG einem Senat zu, sofern die Strafzeit (siehe dazu § 1 Z 5 StVG) mehr als drei Jahre beträgt oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen. Der Senat setzt sich aus einem Richter, welcher den Vorsitz führt, und zwei fachkundigen Laienrichtern (§ 18d StVG) zusammen.
Im vorliegenden Fall verbüßt der Strafgefangene zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren und acht Monaten. Da die Strafzeit somit drei Jahre übersteigt, ist für die Entscheidung über seinen am 21. April 2026 eingebrachten Antrag ein Senat nach § 18c StVG und nicht ein Einzelrichter zuständig.
Die angefochtene Entscheidung war daher wegen nicht gehöriger Besetzung des Vollzugsgerichts aufzuheben und dem Landesgericht Krems an der Donau die neuerliche Entscheidung aufzutragen (§ 89 Abs 2a Z 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Die Zustellung der Beschwerde an den Strafgefangenen konnte gemäß § 89 Abs 5 letzter Satz StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG unterbleiben.
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