Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 29. Mai 2026, GZ **-15.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die Abweisung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2StVG erfolgt, nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene finnische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Juni 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des teils räuberisch, teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 131 erster Satz erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren sowie nach gleichzeitigem Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ B* des Landesgerichts St. Pölten einen Strafrest von drei Monaten und elf Tagen (ON 12, ON 13) mit errechnetem Strafende am 2. Juni 2027.
Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 11. April 2026 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe wird der Strafgefangene am 29. August 2026 vollzogen haben.
Mit dem angefochtenen (berichtigten) Beschluss versagte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht gestützt auf § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und mangels Erforderlichkeit zu Recht ohne Anhörung des Strafgefangenen nach § 152a Abs 1 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Bekanntmachung erhobene (ON 16), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei dieser Entscheidung ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, ist von der im Gesetz geforderten günstigen Zukunftsprognose vorliegend nicht auszugehen. Wie vom Erstgericht treffend dargelegt weist der Strafgefangene ein durch sechs einschlägige Vorstrafen getrübtes Vorleben auf, wobei sämtliche bisher verhängte Sanktionen und Resozialisierungschancen wie bedingte Strafnachsichten sowie die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen (AZ B* sowie AZ ** jeweils des Landesgerichts St. Pölten selbst unter flankierender Anordnung von Bewährungshilfe keine nachhaltige Wirkung zu entfalten vermochten und nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, was zum Widerruf der bedingten Entlassungen führte (Einträge Punkt 4. und 5. der Strafregisterauskunft ON 11).
Zieht man weiters ins Kalkül, dass zufolge der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Stein aufgrund des aktuellen psychischen Zustandsbildes eine Thematisierung deliktrelevanter Risikofaktoren ebensowenig möglich war wie die Eingliederung in eine weiterführende suchtspezifische therapeutische Maßnahme (ON 4), ist die Annahme keineswegs gerechtfertigt, der Strafgefangene werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung-allenfalls auch in Kombination mit Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB-nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Der erstgerichtliche Beschluss entspricht daher der Sach-und Rechtslage, weshalb der Beschwerde lediglich mit der Maßgabe, dass die erkennbar auf den Zwei-Drittel-Stichtag bezogene bedingte Entlassung (vgl. dazu ON 15.1) gemäß § 152 Abs 1 Z 2StVG abgelehnt wird, ein Erfolg zu versagen war.
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