Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Mai 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit rechtskräftigem (ON 5.2) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Mai 2024, GZ ** (ON 5.1), wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person nach § 205 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren mit errechnetem Strafende am 8. Oktober 2027.
Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 8. Juli 2026 vorliegen, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 8. Dezember 2026.
Dem Urteil liegt zugrunde, dass er am 31. Dezember 2023 in ** als **-Lenker eine wehrlose Person, und zwar die in seinem Fahrzeug als Fahrgast befindliche, infolge ihrer starken Alkoholisierung schlafende B*, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbrauchte, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornahm, indem er mit zumindest einem Finger vaginal in sie eindrang und den Oralverkehr an ihr vollzog.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie des Leiters der Justizanstalt Sonnberg (ON 2 S 2) nach dessen Anhörung (ON 14) die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Gründen ab. Begründend führte das Vollzugsgericht-gekürzt zusammengefasst-aus, dass der Strafgefangene im Zeitraum vom 31. Oktober 2025 bis 6. Februar 2026 am psychoedukativen Alkoholmodul teilgenommen habe sowie über eine Einstellungszusage bei der Fa. C* KG verfüge, infolge beharrlicher Leugnung der Tat jedoch erst im Jänner 2026 eine Einzelpsychotherapie und damit die gebotene Auseinandersetzung mit seiner Straftat habe begonnen werden können, wobei angesichts der bislang kurzen Therapiedauer eine nachhaltige Stabilisierung bzw ausreichende Aufarbeitung des deliktischen Verhaltens noch nicht beurteilbar sei. Darüber hinaus seien bislang auch keine Vollzugslockerungen gewährt worden. Schließlich werde die spezialpräventive Prognose auch durch das Vollzugsverhalten des Strafgefangenen getrübt, über den wegen eines Konflikts mit einem Mitinsassen eine Ordnungsstrafe verhängt werde musste (ON 10).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 14 S 1), nach Zustellung des Beschlusses am 1. Juni 2026 unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei (zumindest) gleich geringer Wahrscheinlichkeit weiterer Straffälligkeit ist bedingt zu entlassen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5§ 46 Rz 7). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die im Vergleich zur früheren Rechtslage erleichterten Voraussetzungen der geforderten spezialpräventiven Verhaltensprognose wie auch der seit dem Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl I 2025/25) gänzliche Verzicht auf-auf die „Schwere der Tat“ abstellende-generalpräventive Verfahrensgründe zielen auf die vermehrte Anwendung dieses Rechtsinstituts ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 14). Die bedingte Entlassung soll aus Sicht des Gesetzgebers daher der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.
Selbst unter diesen Prämissen wurden die spezialpräventiven Bedenken vom Vollzugsgericht in nicht zu beanstandender Weise begründet.
So stützt sich das zutreffende Kalkül des Erstgerichts maßgeblich auf den Umstand, dass aufgrund der lange beharrlich leugnenden Verantwortung des nunmehrigen Beschwerdeführers zunächst der Versuch zur Durchführung einer forensischen Therapie scheiterte, weshalb sich der Psychologische Dienst der Justizanstalt Sonnberg aufgrund der erst kurzen Therapiedauer in Zusammenhalt mit der Tatsache, dass sich der Strafgefangene – mangels Gewährung solcher - bislang nicht bei Vollzugslockerungen bewähren konnte, gegen eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aussprach (ON 8). Dieser Einschätzung steht auch der Befund der BEST vom 8. Mai 2026 (ON 11) nicht entgegen, wonach der Strafgefangene ein unterdurchschnittliches Risiko für weitere Sexual-und ein niedriges Risiko für weitere Gewaltdelinquenz aufweise. Die Einschätzung der BEST, dass die Legalprognose unter der Voraussetzung von Bewährungshilfe, Weisung zur Suchtmittelkarenz sowie Fortführung der bereits begonnenen Psychotherapie nicht schlechter sei als bei weiterem Vollzug der Freiheitsstrafe ist mehr als fraglich, zumal die erst im Jänner 2026 begonnene Psychotherapie noch keine Rückschlüsse auf eine nachhaltige Änderung der Verhältnisse seit der Tat zulässt und aktuell angesichts der kurzen Therapiedauer noch nicht beurteilt werden kann, ob die Compliance des Strafgefangenen ausreichend ist, um negative Faktoren durch eine Therapieweisung auszugleichen.
Da der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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