Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Mai 2026, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt - teilweise nach Widerruf einer bedingten Nachsicht - zwei wegen §§ 28a Abs 1 vierter und fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3; 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 3; 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a zweiter Fall, Abs 3; 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafen von sieben Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 21. Juli 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 21. Jänner 2026 vor. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 21. März 2027 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG aus generalpräventiven Gründen ab (ON 4, 3).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 5), der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, gegen ihn eine Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit) . Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue bzw der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (siehe Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43 Rz 18).
An dieser Rechtslage hat sich – anders als bei der Rechtswohltat bedingter Entlassung - für den Bereich des § 133a StVG entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers auch durch BGBl I 2025/25 nichts geändert.
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines seit 9. Mai 2023 rechtskräftigen (ON 2.8, 1) unbefristeten Einreiseverbotes unverzüglich nachzukommen (ON 2.1, 3). Wie das Erstgericht jedoch zutreffend erkannte, stehen dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug schon nach der Hälfte der Strafzeit bedeutende generalpräventive Hindernisse entgegen.
Der primären Anlassverurteilung liegt die Weitergabe von rund 15 Kilogramm Kokain (beinhaltend 61,3 % Cocain), sohin einer die Grenzmenge um das 613-fache übersteigenden Menge, sowie rund 111 Kilogramm Cannabiskraut in zahlreichen Angriffen über einen Zeitraum von circa zwei Jahren zugrunde (ON 2.11, 1-9).
Im Hinblick auf diese auch aus der „üblichen“ Suchtmittelkriminalität besonders herausragenden Schwere der vorliegenden Taten bedarf es – schon mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit dieser Kriminalitätsform – ausnahmsweise des weiteren Vollzuges auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus, um potenzielle Straftäter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Denn die sehr hohe Menge an weitergegebenem, angebotenem und besessenem Suchtgift sowie der lange Tatzeitraum heben sich auffallend von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen dieses Deliktstypen ab. Mit Blick auf die Untolerierbarkeit dieser Handlungen und vor dem Hintergrund konstant hoher Suchtgiftkriminalität, die einen hohen sozialen Störwert begründen, kann einem derartigen gesamtgesellschaftlich schädlichen Verhalten nur mittels weiteren Vollzugs auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus angemessen entgegengetreten werden. Ein verkürzter Strafvollzug würde Bagatellisierungseffekte begünstigen und dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Verurteilten mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen. Dadurch würde die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden als bei einer die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafzeit.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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