Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Mai 2026, GZ **-17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* B* (vormals C*) verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 31. März 2021, AZ **, wegen §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG; 28a Abs 1 fünfter oder sechster Fall SMG; 15, 105 Abs 1 StGB und 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 10. Oktober 2023, AZ **, wegen § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 20. April 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 20. Oktober 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 20. Dezember 2026 erfüllt sein (ON 3, 2 f).
Nachdem die bedingte Entlassung des B* (aus dem zeitlichen Verlauf erkennbar) zum Hälfte-Stichtag zuletzt mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. August 2025, AZ **, abgelehnt worden war, beantragte dieser mit Eingabe vom 9. April 2026 neuerlich seine bedingte Entlassung (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht in Senatszusammensetzung gemäß § 18c StVG die bedingte Entlassung des B* zum Hälfte-Stichtag nach dessen Anhörung abermals ab und begründete dies mit dem Fortbestehen spezialpräventiver Hindernisse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 18).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Voranzustellen ist, dass ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet und ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommende Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht, wobei in letzterem Fall von etwa einem Zwölftel der Freiheitsstrafe auszugehen ist (vgl Pieberin WK² StVG § 152 Rz 31 f). In Anbetracht der geänderten zeitlichen Umstände ist fallkonkret eine neuerliche meritorische Prüfung möglich.
Den vollzugsgegenständlichen Urteilen (ON 10; ON 11 iVm ON 12) und der Strafregisterauskunft (ON 4) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene vor den dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilungen bereits eine einschlägige Vorstrafe aufwies und dabei infolge Verurteilung zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe bereits längerdauernd das Haftübel verspürte, wobei er im Weiteren unter Anordnung von Bewährungshilfe vorzeitig bedingt entlassen wurde.
Sowohl von der Sanktion als auch der gewährten Rechtswohltat gänzlich unbeeindruckt delinquierte er jedoch neuerlich einschlägig und mehrfach, was zu den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen führte und die Annahme begründet, dass beim Strafgefangenen eine besonders ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten und eine auffallend hohe kriminelle Energie vorliegt.
Dazu kommt, dass es dem Genannten nicht einmal gelang, sich im geschützten Rahmen des Vollzugs ordnungsgemäß zu verhalten, weshalb bereits mehrfach Ordnungsstrafen über ihn verhängt werden mussten (ON 7 bis ON 9 und ON 13.2). Auch darin manifestiert sich insofern eine auffällige Beharrlichkeit, als drei der vier Ordnungsstrafen wiederholt ein unerlaubter Handybesitz zugrunde lag.
Zuletzt erbrachte der Beschwerdeführer auch keinen Nachweis für eine konkrete Wohnmöglichkeit oder einen allfälligen Arbeitsplatz nach seiner Haftentlassung, sodass selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht angenommen werden kann, er werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider vermag dessen behauptete Kooperationsbereitschaft mit den Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf strafbare Handlungen anderer Personen selbst bei Zutreffen keine maßgebliche Änderung dieses Kalküls herbeizuführen, sodass die Vernehmung der hiezu beantragten Zeugen unterbleiben konnte.
Soweit das Beschwerdevorbringen auf die Möglichkeit der Erteilung von Weisungen und Anordnungen von Bewährungshilfe abstellt, ist dem Rechtsmittelwerber zu entgegnen, dass sich die Anordnung von Bewährungshilfe schon in der Vergangenheit als wirkungslos erwiesen und zu keiner Resozialisierung geführt hat.
Richtig ist zwar, dass die vom Erstgericht negativ berücksichtigte Wiedereinreise des Angeklagten in das Bundesgebiet nach einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG (ON 5, 2) keiner gerichtlichen Verurteilung gleichzusetzen ist. Das Erstgericht hat dies ohnehin nicht angenommen, diesen Umstand aber zutreffend insofern berücksichtigt, als sich auch daraus eine verbindliche Rechtsnormen ablehnende Einstellung des Strafgefangenen ableiten lässt.
Soweit er auf eine vermeintlich wohlwollende Stellungnahme des eine bedingte Entlassung befürwortenden Anstaltsleiters (ON 5, 2) verweist, der ihm eine ordnungsgemäße Führung attestiere, negiert er die dort ebenfalls genannten drei Ordnungsstrafen, zu denen zuletzt am 24. April 2026 noch eine weitere hinzutrat (ON 13.2).
Zur formalen Kritik, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht ergebe, aus welchen Personen sich der Senat zusammengesetzt und wer an der Entscheidung mitgewirkt habe, ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Gesetz ein derartiges Erfordernis – anders als bei Urteilen (vgl § 270 Abs 2 Z 1 StPO iVm § 114 Abs 5 Geo) – für Beschlüsse nicht kennt, verlangt § 86 Abs 1 StPO doch lediglich, dass ein Beschluss Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Nachdem die betreffenden Informationen im Übrigen vollständig dem bezughabenden Protokoll über die Senatsanhörung durch das Vollzugsgericht (ON 16) zu entnehmen und die zuständigen Richter auch im Hinblick auf die Geschäftsverteilung eindeutig bestimmt sind, wäre - selbst wenn man von einer analogen Geltung der Formvorschrift des § 114 Abs 5 Geo iVm § 270 Abs 2 Z 1 StPO auch für Beschlüsse ausgehen würde - eine konkrete Beschwer des Rechtsmittelwerbers nicht zu ersehen und liegt weder Nichtigkeit noch ein relevanter Verfahrensmangel vor.
Bei einer Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt sich somit, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt und vielmehr von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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