Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzugs wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Juni 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit im Forensisch-Therapeutischen Zentrum Favoriten die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 2025, rechtskräftig am selben Tag, zu AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 27. September 2027. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzung des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden - vgl Pieberin WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 27. Juni 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 27. November 2026 erfüllt sein (ON 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aufgrund der Schwere der Anlasstaten ab.
Die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11) ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreise-oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1 leg cit), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2 leg cit), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3 leg cit). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, ist nach § 133a Abs 2 StVG trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Dem Akt ist eine Erklärung des A*, gegen den ein rechtskräftiges, für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot besteht (ON 3, 4), seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen (§ 133a Abs 1 Z 2 StVG), nicht zu entnehmen, sodass sein Antrag schon mangels Vorliegens sämtlicher in § 133a Abs 1 Z 1-3 StVG normierten Voraussetzungen abzuweisen gewesen wäre und seiner Beschwerde daher auch keine Berechtigung zukommen kann.
Im Übrigen ist dem Erstgericht auch zuzustimmen, dass beim Beschwerdeführer gemäß § 133a Abs 2 StVG zu berücksichtigende gewichtige generalpräventive Gründe, die sich aus der Schwere der Anlasstaten ableiten lassen (vgl Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 16), ausnahmsweise gegen ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug zum ehestmöglichen Zeitpunkt sprechen. Nach der dem gegenständlichen Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung hat der Strafgefangene gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vier Wohnungseinbrüche mit einem Gesamtbeutewert von ca. 140.000,-- EUR begangen, wobei zwei Einbrüche im Versuchsstadium verblieben (ON 181.6 im Erkenntnisakt **). Es wurden ganz gezielt Einbruchsobjekte ausgesucht, die eine hohe Beute versprachen, nämlich Wohnungen im ** Gemeindebezirk. Im konkreten Fall handelt es sich demnach um Taten mit auffällig hohem Handlungsunwert und war A* – der in Österreich weder sozial noch beruflich integriert ist - nur zum Zweck der Tatbegehung in Österreich aufhältig, wobei er und seine Mittäter einem konkreten und arbeitsteiligen Tatplan im Rahmen der kriminellen Vereinigung folgend agierten. Die hier zur Verurteilung gelangten Taten heben sich daher aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens dieses Deliktstypus auffallend ab und ist daraus ein auffallend hoher Schweregrad der Taten abzuleiten, der den weiteren Vollzug unumgänglich erscheinen lässt. Es bedarf daher mit Blick auf die Untolerierbarkeit derartiger Handlungen ausnahmsweise des weiteren Vollzugs auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus, um potentielle weitere Straftäter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Nur so kann dieser besonders schädlichen Kriminalitätsform angemessen entgegentreten werden. Hingegen würde ein stark verkürzter Strafvollzug dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Verurteilten mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen. Dadurch würde die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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