Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene bulgarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. April 2026 zu AZ ** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 21. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 21. Juni 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 21. Juli 2026 erreicht sein (ON 2.2, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Hälfte- sowie zum Zwei-Drittel-Stichtag ab, wogegen sich dessen unmittelbar nach mündlicher Verkündung der Entscheidung angemeldete (ON 9), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Eine bedingte Entlassung kommt - abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper, aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zu beiden Stichtagen unüberwindlich entgegenstehen.
Der Strafgefangene weist nämlich, abgesehen von der nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilung, bereits – unter Außerachtlassung (vgl hiezu RIS-Justiz RS0075923, RS0131692) der nach §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 2 TilgG zum Zeitpunkt seiner nachfolgenden Verurteilung bereits getilgten Vorstrafe vom 24. April 2000 (Punkt 1 der ECRIS-Auskunft ON 2.4; Beginn der fünfjährigen Tilgungsfrist war der 24. Oktober 2000) - weitere vier einschlägige Vorstrafen auf, darunter auch eine wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (vgl ON 2.4 und ON 3).
Weder die Verhängung einer Geldstrafe noch die wiederholte Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsichten, teils unter Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen (vgl hiezu ON 32, 4 in AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien), oder selbst der Vollzug einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe vermochten den Beschwerdeführer von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.
Unbeeindruckt davon setzte er zuletzt sein kriminelles Verhalten, das sich erneut – wie schon bei zwei früheren Verurteilungen (vgl ON 8 und ON 15 in AZ ** des Bezirksgerichts Favoriten) – gegen seine Ex-Gattin richtete, innerhalb offener Probezeit zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien fort. Dem Schuldspruch der Anlassverurteilung zufolge (ON 6, 2) hat der Strafgefangene in **
I./ am 18. November 2024 fremde bewegliche Sachen beschädigt, nämlich das Gitter am Balkon sowie Blumentöpfe der C*, indem er das Gitter zerschnitt und die Blumentöpfe umwarf, wodurch der Genannten ein Schaden in Höhe von ungefähr 50,- Euro entstand;
II./ am 19. November 2024 C* zumindest mit Verletzungen am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er schrie: „Du Hure, ich bringe dich um, wo ich dich sehe, ich verbrenne euch, wenn ihr schlaft.“
Zutreffend verwies bereits das Erstgericht darauf, dass sich auch seine sozialen Verhältnisse nicht entscheidend veränderten, verfügte der Beschwerdeführer doch bereits in der Vergangenheit zum Zeitpunkt seiner Tathandlungen (zumindest teilweise) über eine Unterkunft (ON 4) und eine Beschäftigung (ON 5).
Mag der Beschwerdeführer zwar auch eine hausordnungsgemäße Führung aufweisen (ON 2.1, 3), haben ungeachtet dessen bislang sämtliche ihm in der Vergangenheit gewährten Resozialisierungschancen keinen Erfolg gezeigt. Nachdem auch die Anordnung von Bewährungshilfe samt Erteilung von Weisungen in der Vergangenheit nicht deliktsverhindernd zu wirken vermochte, ist der Einschätzung des Erstgerichtes unumwunden zuzustimmen ist, dass auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen sei, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Der unausgeführten Beschwerde des Strafgefangenen, der diesem Kalkül nichts entgegenzusetzen vermochte, war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden