Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Mai 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering
-die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2022, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, „130 Abs 2 erster und zweiter Fall“, 15 StGB; 229 Abs 1 StGB; 50 Abs 1 Z 3 WaffG; 241e Abs 1 StGB und 148a Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren,
-aufgrund des Widerrufs der zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien erfolgten bedingten Entlassung einen Strafrest von einem Jahr und sechs Monaten, resultierend aus einer rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Dezember 2018, AZ B*, wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall, 15 StGB sowie
-die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. März 2023, AZ **, wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 23. Juli 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 23. April 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 23. Mai 2026 (ON 2.6, 3 ff).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht in Senatszusammensetzung gemäß § 18c StVG die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag nach dessen Anhörung unter Hinweis auf das Bestehen spezialpräventiver Hindernisse ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach Verkündung erhobene (ON 9), in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11).
Aus Anlass der Beschwerde musste sich das Rechtsmittelgericht davon überzeugen, dass für die angefochtene Entscheidung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorlag, weil das Erstgericht – wie bereits bei einer vorangegangenen Entscheidung über einen Antrag gemäß § 133a StVG – abermals zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterließ (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Gemäß § 152 Abs 2 StVG hat das Vollzugsgericht vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung Einsicht in die Akten des Strafgefangenen zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind, bei widerrufenen Strafnachsichten und widerrufenen bedingten Entlassungen daher auch die Akten jener Verfahren, in denen die bedingten Strafnachsichten gewährt und die Freiheitsstrafen verhängt worden sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag ( Pieberin WK² StVG § 152 Rz 9).
Fallkonkret nahm das Erstgericht zwar Einsicht in zwei der dem Vollzug zugrundeliegende Urteile, unterließ es jedoch wieder, den der Widerrufsentscheidung zugrundeliegenden Akt (AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) beizuschaffen bzw zumindest das Urteil davon zum elektronischen Akt zu nehmen.
Da dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge aber vor jeder Entscheidung Einsicht zu nehmen ist und eine solche aktuell weder im Akt dokumentiert ist noch aus der Entscheidung selbst – etwa durch inhaltliche Bezugnahme auf dieses Urteil - ersichtlich ist, kann nicht davon ausgegangen, dass die vom Gesetz geforderte Einsicht in sämtliche Akten vor Beschlussfassung vollständig stattgefunden hat.
Zur Thematik der erforderlichen Dokumentation ist festzuhalten, dass jede Entscheidung eines Gerichts grundsätzlich entsprechende Feststellungen zu enthalten hat, die die Einhaltung der angewendeten Bestimmungen nachvollziehbar und überprüfbar machen (vgl etwa zum Protokolls- und Urteilsvermerk RIS-Justiz RS0134876).
Der Beschluss war daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
In der neuen Entscheidung wird zudem auch eine Auseinandersetzung mit dem aus dem Verfahren nach § 133a StVG bekannten Aufenthaltsverbot des A* und der damit nicht in Einklang zu bringenden vorgelegten Beschäftigungszusage bei einem Arbeitgeber in ** sowie der von ihm angegebenen Wohnmöglichkeit in ** stattzufinden haben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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