Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B * wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. April 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Der am ** in ** geborene serbische Staatsangehörige A* B*, vormals C*, verbüßt mittlerweile in der Justizanstalt Sonnberg Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von fünf Jahren überwiegend wegen diverser Suchtmitteldelikte (siehe die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. November 2024, AZ **, und vom 23. September 2022, rechtskräftig 3. August 2023, AZ **).
Das Strafende fällt auf den 7. Dezember 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 9. Juni 2026 vor, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden ab 9. April 2027 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene, unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung im Sinne des § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll demnach nach der erkennbaren Intention des StRÄG 2008 auf Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 § 46 Rz 14 ff).
Der Verurteilte weist die beiden vollzugsgegenständlichen Verurteilungen auf, aus denen das Erstgericht im Hinblick auf den raschen Rückfall zu Recht die spezialpräventive Notwendigkeit des weiteren Strafvollzugs abgeleitet hat. Es kann nicht angenommen werden, dass bei dem erkennbar durch seine erste unbedingte Haftstrafe (samt Verspüren des Haftübels durch Untersuchungshaft) vollkommen unbeeindruckten Beschwerdeführer nunmehr die bloße Androhung des weiteren Strafvollzugs ausreichen würde, um ihn von der Begehung weiterer (derartiger) Straftaten abzuhalten.
Der angefochtene Beschluss entspricht daher der Sach-und Rechtslage, weswegen der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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