Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Lehr in der Medienrechtssache des A* gegen die B* m.b.H.wegen § 9 MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2025, GZ **-7.1, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Dezember 2025 wurde der Gegendarstellungsantrag des Antragstellers abgewiesen und dieser zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt. Mit Beschluss vom selben Tag bestimmte das Erstgericht die Kosten des Antragsgegners antragsgemäß.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers ON 11, die moniert, die Kosten der Replik vom 16. Dezember 2025 hätten nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, da dieses Vorbringen bzw die vorgelegten Urkunden hätten entweder bereits in den Einwendungen oder in der Hauptverhandlung erstattet werden können, zumal das Gesetz im Gegendarstellungsverfahren auch keine Replik vorsehe.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Nach Abs 2 leg.cit. hat das Gericht bei der Bemessung der Kosten zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren. Notwendig sind Vertretungshandlungen dann, wenn sie durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Diese Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen. Es ist zu fragen, was eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei gegebener Sachlage an kostenverursachenden Schritten gesetzt hätte. Zweckmäßig ist dabei alles, was ein den objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt. Besteht die Wahl zwischen mehreren Prozesshandlungen, die zum gleichen Ergebnis führen, können nur die Kosten der billigeren Prozesshandlung beansprucht werden. Die Frage der Notwendigkeit ist aus einer ex-ante-Perspektive zu beantworten. Auch eine Prozesshandlung, die letztlich nicht erfolgreich war, kann notwendig gewesen sein. Ob eine Handlung gerechtfertigt war, ist ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls, aber aus einer ex-post-Betrachtung zu beurteilen. Die Rechtfertigung einer Handlung wird sich regelmäßig aus ihrem Erfolg ergeben. Nicht unbedingt notwendige, aber erfolgreiche Prozesshandlungen sind gerechtfertigt ( Lendl in WK-StPO § 395 Rz 14 ff).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Erstgericht den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2025 zu Recht honoriert. Dieser beinhaltet – auch in Anbetracht der Ausführungen des Antragstellers in seiner Gegenäußerung - grundsätzlich relevantes weiteres Tatsachenvorbringen sowie Beweismittel und erfolgte auch in Anbetracht der beschleunigten Durchführung des Verfahrens noch so zeitgerecht vor der Hauptverhandlung, dass er der Vorbereitung des Gerichts dienen konnte. Dass das Gesetz – ebenso wie auch in anderen Verfahrensarten – explizit keine „Replik“ vorsieht, schadet nicht, zumal die Notwendigkeit einer Vertretungshandlung stets am Maßstab der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu prüfen ist.
Der Beschwerde ist daher nicht Folge zu geben.
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