Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22. Mai 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass der Antrag des A* auf bedingte Entlassung vom 24. Februar 2026 (ON 4) zurück- und nicht abgewiesen wird.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 15. März 2022, AZ ** (ON 6.1), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 5. Oktober 2022, AZ 9 Bs 323/22a (ON 6.2), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, der Vergehen der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 2 StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte neunjährige Freiheitsstrafe. Das errechnete Strafende fällt auf den 18. Juni 2030. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 18. Dezember 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 18. Juni 2027 erfüllt sein.
Nachdem das Landesgericht Korneuburg mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. Oktober 2025, AZ **, die bedingte Entlassung des A* zum Hälftestichtag rechtskräftig versagt hatte (Einsicht Verfahrensautomation Justiz), beantragte dieser mit Eingabe vom 24. Februar 2026 abermals seine bedingte Entlassung (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat (§ 18c StVG) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 2 S 2) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach seiner Anhörung (ON 10) neuerlich aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene (ON 10 S 2), in Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde, der (mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe) keine Berechtigung zukommt.
Ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung, ein diesbezüglicher Antrag kann – außer im Falle einer wesentlichen Änderung entscheidungsrelevanter Umstände – nicht beliebig oft wiederholt werden. Als Umstände, die trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlauben, kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzung einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage bzw fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber, WK² StVG § 152 Rz 31 f).
Fallkonkret brachte der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen vor, die zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung geeignet wären (die bloß unsubstantiierte Behauptung, „zwei Drogentherapien […] in der Haft schon positiv abgeschlossen“ zu haben [ON 4 S 3], reicht dafür in casu ebenso wenig hin, wie die [dazu zudem in einem Spannungsverhältnis stehende) Bekundung, ein Therapie absolvieren zu wollen [ON 10 S 1], und die Erklärungsversuche für die verhängten Ordnungsstrafen [ON 4 S 2 f]), noch wären derartige Neuerungen anhand der Aktenlage ersichtlich; eine Änderung der Gesetzeslage bzw fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze ist auch nicht eingetreten. Wenn der Verurteilte sich letztlich aber – wie vorliegendenfalls – nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützen und kein sonstiges substantiiertes Vorbringen erstatten kann, gilt grundsätzlich, dass er für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafen einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann ( Pieber, WK² StVG § 152 Rz 33). Der Beschwerdeführer verbüßt eine neunjährige Freiheitsstrafe, weshalb sich der knapp vier Monate nach der zuletzt erfolgten Entscheidung über eine bedingte Entlassung gestellte neuerliche Antrag (ON 4) als verfrüht erweist.
Solcherart war der Beschwerde mit der Maßgabe der Erfolg zu versagen, dass der gegenständlichen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung (ON 4) zurück- und nicht abzuweisen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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