Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Juni 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschlus s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten aufgrund der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. November 2025, AZ B*, wegen §§ 15, 127 130 Abs 1 erster Fall StGB eine Freiheitsstrafe von elf Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 17. September 2026, Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 27. Mai 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – nach Anhörung des Verurteilten (ON 12) – die von ihm beantragte (ON 2) bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine rechtzeitig angemeldete, unausgeführt gebliebene Beschwerde (ON 12) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt - abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper, aaO Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unüberwindlich entgegenstehen.
Der unter Anwendung des § 39 StGB erfolgten Anlassverurteilung liegt ein gewerbsmäßiger Diebstahl zugrunde (ON 6). Davor weist A* in Österreich bereits eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2025 (ON 9) sowie zehn Einträge, darunter auch wegen vorsätzlicher Tötung, mit teils mehrjährigen Freiheitsstrafen in seiner Heimat Ungarn auf (ON 7). Eigenen Angaben zufolge verbrachte er bereits 25 Jahre in Haft (BV in ON 5 in AZ B*). Seine Unbelehrbarkeit zeigt sich nicht zuletzt darin, dass er nur zwei Monate nach Vollzug der letzten Freiheitsstrafe in Österreich (Vollzugsdatum 14. August 2025) am 17. Oktober 2025 erneut straffällig wurde.
Bei einem derart massiv einschlägig getrübten Vorleben und angesichts des Scheiterns sämtlicher Resozialisierungshilfen verbietet sich – trotz (den Regelfall darstellender) hausordnungsgemäßer Führung - spezialpräventiv eine vorzeitige Entlassung, weil nicht davon auszugehen ist, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren konsequenten Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Der Beschwerde des Strafgefangenen war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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