Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. April 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit im forensisch-therapeutischen Zentrum Göllersdorf die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. November 2025, AZ **, wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 10. Juni 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StPO werden am 26. August 2026 erfüllt sein (ON 2, 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag nach dessen Anhörung ab und begründete dies mit dem Vorliegen spezialpräventiver Hindernisse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig erhobene (ON 8), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil (ON 6), der Strafregisterauskunft (ON 4) und der ECRIS-Auskunft aus der Slowakei (ON 5) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene vor der dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung zuletzt erst im November 2023 in Österreich einschlägig zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wobei die Vollstreckung der Strafe vom Heimatstaat übernommen und A* dort mit seit 12. Februar 2025 rechtskräftigem Beschluss unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt entlassen worden war. Völlig unbeeindruckt davon delinquierte er jedoch bereits im Oktober 2025 neuerlich einschlägig im Bundesgebiet, was zu der vollzugsgegenständlichen Verurteilung führte. Aus der ECRIS-Auskunft ergeben sich in den Jahren 2018 und 2022 zwei weitere einschlägige Verurteilungen, im Zuge derer dem Verurteilten jeweils die Rechtswohltat der zur Bewährung ausgesetzten Strafe gewährt wurde.
Nachdem keine der bisher verhängten Sanktionen und Maßnahmen geeignet war, A* davon abzuhalten, trotz aufrechten Aufenthaltsverbots (ON 2, 2) wieder nach Österreich einzureisen und neuerlich einschlägig zu delinquieren, ist davon auszugehen, dass beim Strafgefangenen eine besonders ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten und eine auffallend hohe kriminelle Energie vorliegt.
Unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass weder eine Wohnmöglichkeit noch ein möglicher Arbeitsplatz bescheinigt wurden, der Strafgefangene im Rahmen der von ihm selbst beantragten Anhörung nichts sagen wollte und sich damit auch dort keine Anhaltspunkte ergaben, die eine positive Prognose stützen könnten, ergibt sich, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt und vielmehr von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist.
Wenngleich die vom Erstgericht – bereits zum wiederholten Mal - vertretene Ansicht, dass „Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB im konkreten Fall infolge Abschiebung und Aufenthaltsverbots nicht wirksam werden“ könnten, abermals rechtlich verfehlt ist, weil mit der Überwachung derartiger Maßnahmen auch ein anderer Mitgliedstaat befasst werden kann (§§ 95 ff EU-JZG), käme derartigen Maßnahmen gegenständlich ohnehin keine Eignung zu, den Beschwerdeführer wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der Beschwerde gegen den im Ergebnis der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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