Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. Juni 2026, GZ **-9.3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine mit Urteil des Landesgerichts Linz zu AZ ** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Das errechnete Strafende fällt auf den 11. Mai 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 11. August 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 11. März 2027 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9.3) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat (§ 18c StVG) – in Übereinstimmung mit der Äußerung/Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und der Anstaltsleitung (ON 2 S 2) sowie nach dessen Anhörung (ON 9.1) – die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 9.1. S 4), indes nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB) sowie die Äußerungen der Staatsanwaltschaft, der Anstaltsleitung und des psychologischen Dienstes (ON 6) wie auch die Verantwortung des Strafgefangenen im Zuge seiner Anhörung treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
A* weist vier bis ins Jahr 2017 zurückreichende Vorstrafen auf. Zunächst wurde er – noch als junger Erwachsener - wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Während offener Probezeit wurde er (laut in der Verfahrensautomation Justiz zu AZ ** des Landesgerichts Linz einsehbarer Urteilsausfertigung) ab April 2020 wiederholt straffällig und hiefür im März 2021 wegen zum Nachteil seiner ehemaligen Lebensgefährtin begangener Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB (Treten mit dem Fuß gegen den rechten Handrücken samt fahrlässiger Zufügung einer Fraktur des Handrückenknochens) sowie nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffG zu einer abermals bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von nun zwölf Monaten verurteilt, in einem die Probezeit seiner ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
Von diesen Verfahren bzw. den in Schwebe über ihn gehaltenen Sanktionen von immerhin fünfzehn Monaten unbeeindruckt wurde er ab Oktober 2022 abermals straffällig und hiefür vom Landesgericht Linz am 10. August 2023 zu AZ ** wegen zum Nachteil einer ehemaligen Freundin begangener schwerer Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB (wiederholtes Schlagen mit der flachen Hand in das Gesicht und starkes Schlagen mit dem Griff einer Schreckschusswaffe gegen die Stirn, wodurch die Haut aufplatzte und das Opfer eine blutende Rissquetschwunde erlitt, Schlagen mit dem Griff eines Schraubenziehers auf den Kopf, mit einem Metallschuhlöffel gegen die Schienbeine, einem Holzbrett gegen den Körper sowie mit der Faust in den Magen und gegen das Brustbein, wodurch das Opfer blutende Wunden an Händen, Armen, Schulter und Beinen erlitt, und Zufügung einer Bisswunde im Bereich der linken Wange) und Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein 16-monatiger Teil unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 10). In einem wurde er gemäß § 265 Abs 1 StPO aus dem unbedingten Strafteil bedingt entlassen und ihm die Weisung erteilt, bis 31. Dezember 2023 eine Anti-Gewalt-Therapie zu absolvieren. Auch wurde die Probezeit seiner zweiten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
Dem VJ-Register ist zu entnehmen, dass A* der Therapieweisung erstmals ab 21. März 2024 nachkam und weitere Termine (jedenfalls) am 2. April 2024 und 6. Mai 2024 folgten.
Am 30. Oktober 2024 – damit innerhalb dreier offener Probezeiten und ungeachtet der begonnenen Therapie - versuchte er seinem Kontrahenten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich dadurch zuzufügen, dass er ihm einen wuchtigen Schlag mit einer nahezu vollen 0,33 Liter Bierflasche ins Gesicht und einen Fußtritt versetzte, wodurch dieser zu Boden ging, wo er ihm noch weitere Faustschläge und zumindest einen weiteren heftigen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, wodurch sein Opfer eine Fraktur des Nasenbeins, eine Kopfprellung und Hämatome erlitt. Diese Tat wie auch ein am 30. Oktober 2024 verübter Diebstahl resultierten in der dem Strafvollzug zugrundeliegenden Verurteilung.
In diesem Vorleben manifestiert sich eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie und eine negative Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten unserer Gesellschaft. Angesichts der Wirkungslosigkeit ihm bislang gewährter Resozialisierungschancen und der neuerlichen Delinquenz während offener Probezeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um A* im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug.
An diesem Kalkül vermag auch die bei der Anhörung vorgelegte Zusage des Vereins Grüner Kreis zu einer stationären Therapie nichts zu ändern (ON 9.2), weil dem Urteil ein Zusammenhang zwischen einem Drogenkonsum und seiner letzten Gewalttat nicht zu entnehmen ist.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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