Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 12. Juni 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. Juli 2018, GZ ** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A./), des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und mehrerer weiterer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B./), mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (C./), mehrerer Vergehen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 erster Fall StGB (D./), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 dritter Fall StGB (E./), mehrerer Vergehen der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Satz StGB (F./1.) sowie des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster StGB (F./2.) verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 Jahren mit errechnetem Strafende am 22. November 2030 (ON 5).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 22. Mai 2024 vor, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 22. Juli 2026 erfüllt sein (ON 5 S 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 15) ordnete das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht unter Berücksichtigung von Äußerungen des Psychologischen und des Sozialen Dienstes der Justizanstalt Stein (ON 7 und ON 6) sowie nach Einholung von Stellungnahmen der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) (ON 9), der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt Stein (ON 3), sowie Anhörung des Strafgefangenen die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit am 22. Juli 2026 samt Bewährungshilfe für die Dauer der mit fünf Jahren bestimmten Probezeit an. Weiters wurden ihm die Weisungen erteilt, in der B* Wohnung zu nehmen sowie ein hausordnungskonformes Verhalten an den Tag zu legen, die ambulante Psychotherapie fortzusetzen und ihm ein Kontaktverbot zu C* auferlegt, wobei das Erstgericht die Kostentragung durch den Bund nach Maßgabe des § 179a StVG aussprach.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 16), die moniert, angesichts der über einen mehrjährigen Deliktszeitraum umfassten Anlasstaten sei nicht davon auszugehen, dass A* durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden könne, das Erstgericht habe insbesondere die Einholung eines kriminalprognostischen Gutachtens unterlassen.
Der Beschwerde kommt keine Beschwerde zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll demnach nach der erkennbaren Intention des StRÄG 2008 auf evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 14 ff).
Dabei ist gemäß Abs 4 leg.cit. auch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich A* im Erstvollzug und seit 9. Jänner 2026 im Entlassenenvollzug befindet (ON 3 S 2), laut Äußerung der Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter dem statistisch-nomothetischen Kriminalprognosescreening zufolge dem Strafgefangenen hinsichtlich weiterer Sexualdelikte ein durchschnittliches Risiko sowie für allgemeine Gewaltdelikte ein unterdurchschnittliches Risiko attestiert wurde, wobei die bedingte Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weiterführung der Einzelpsychotherapie als prognostisch günstiger eingeschätzt wurde als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe (ON 9 S 2).
Auch der Psychologische Dienst bescheinigte dem Strafgefangenen einen positiven Therapieverlauf und empfahl die bedingte Entlassung bei gleichzeitiger Weisung zur Fortsetzung der forensischen Psychotherapie, wobei die zunächst vom Strafgefangenen vorgenommene Leugnung der Hands-on-Delikte damit begründet wurde, dass sich der Strafgefangene diesbezüglich geschämt habe (ON 7).
Berücksichtigt man weiters, dass das Vollzugsverhalten des Strafgefangenen vom Anstaltsleiter überaus positiv beurteilt wurde und die Vollzugslockerungen unter anderem zum Probewohnen in ** genutzt wurden (ON 3 S 2) und sich der Strafgefangene seit nunmehr über 8½ Jahren im Strafvollzug befand und sich die Anlasstaten mehrheitlich auf seine im gemeinsamen Haushalt lebende Stieftochter bezogen, hinsichtlich derer dem Strafgefangenen vom Erstgericht ein Kontaktverbot auferlegt wurde, können die spezialpräventiven Bedenken der Staatsanwaltschaft nicht geteilt werden, stellt doch lediglich ein evidentes Rückfallsrisiko ein Hindernis einer bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag dar, von dem angesichts der dargestellten Umstände in Verbindung mit den dem Strafgefangenen vom Vollzugsgericht auferlegten Weisungen sowie der Anordnung von Bewährungshilfe nicht auszugehen ist.
Der gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde kein Erfolg zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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