Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Mai 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau im Erstvollzug Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 14 Monaten, und zwar die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Dezember 2025 zu AZ ** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie die mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. März 2026 zu AZ ** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 6. Februar 2027 (ON 4 S 2). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 6. Juli 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 16. September 2026 erfüllt sein (ON 4 S 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen unter Hinweis auf dessen getrübtes Vorleben ab.
Die dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 16.2 S 1), nicht ausgeführte Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Der Strafgefangene weist insgesamt vier Vorstrafen auf, drei davon wegen Vermögensdelikten. Ungeachtet seines bereits in Deutschland und Ungarn strafrechtlich belasteten Vorlebens verstand er sich auch nach seiner Einreise nach Österreich zu mehrfacher einschlägiger Delinquenz.
Diese kriminelle Beharrlichkeit und die daraus erhellende Wirkungslosigkeit der bisherigen staatlichen Sanktionen sprechen gegen die Annahme, der Beschwerdeführer werde durch eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt – auch in Verbindung mit Weisungen und der Anordnung von Bewährungshilfe – nicht weniger wirksam von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafen.
Hinzu tritt, dass sich seine Lebensverhältnisse seit den letzten Tathandlungen nicht geändert haben, insbesondere steht ihm keine Beschäftigung in Aussicht. Eine Gesamtwürdigung all dieser Aspekte lässt die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose daher negativ ausfallen, woran auch seine Wohnmöglichkeit nach der Haft mangels hinreichenden Gegengewichts nichts zu ändern vermag.
Es ist daher der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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