Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Mai 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und gemäß § 48 Abs 1 erster Satz StGB eine Probezeit von drei Jahre bestimmt.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt den über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. April 2026, AZ ** (ON 4), wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach (richtig:) § 165 Abs 2 zweiter Fall StGB, der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 StGB verhängten unbedingten fünfmonatigen Strafteil einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Das errechnete Strafende fällt auf den 8. September 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 8. Juli 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 18. Juli 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die eine solche erst nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe befürwortet hatte (ON 1.2), - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag ohne Bestimmung einer Probezeit.
Ausschließlich gegen die (irrtümlich [vgl ON 1.5]) unterlassene Bestimmung einer Probezeit richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 9), der Berechtigung zukommt.
Denn die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe setzt gemäß § 46 Abs 1 StGB zwingend die gleichzeitige Bestimmung einer nach § 48 Abs 1 (hier:) erster Satz StGB zu bemessenden Probezeit voraus (12 Os 154/19t). Einer in Rechtskraft erwachsenen bedingten Nachsicht ohne Bestimmung einer Probezeit käme die Wirkung einer endgültigen Nachsicht zu (RIS-Justiz RS0119088; vgl auch Jerabek/Ropper,WK² StGB § 46 Rz 21 mwN).
Es war daher in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft - zum Zwecke einer aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung erforderlichen (vgl ON 3) nachhaltigen verhaltenssteuernden Wirkung - gemäß § 48 Abs 1 erster Satz StGB eine Probezeit im längstmöglichen Ausmaß von drei Jahren zu bestimmen und solcherart spruchgemäß zu entscheiden.
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