Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 159 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. April 2026, GZ **-672, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 20. Dezember 1996 (ON 459) wurde A* von den wider ihn erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. In der Folge wurde die gekürzte Urteilsausfertigung - im Sinn des Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Oktober 1997, AZ 21 Bs 318/97 (ON 485) - zwecks Klärung der Berechtigung des Antrags des Freigesprochenen auf Haftentschädigung um eine Begründung ergänzt, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass nach Verlesung des Gutachtens des Sachverständigen Prim. Dr. B* Zweifel an der subjektiven Tatseite des Angeklagten gegeben gewesen seien, was letztlich für den Freispruch ausschlaggebend gewesen sei (AS 497a ff in ON 459).
Mit dem am 19. Jänner 2026 eingebrachten (307 Seiten umfassenden) Schriftsatz begehrte der Freigesprochene, dass das Gericht „ diesen Umstand klar und unmissverständlich für Dritte zwingend zu erklären hat, dass der Freispruch auf objektiver Unschuld beruhend ist und auch so in der freisprechenden Verhandlung vom 1996-12-20 ausgesprochen wurde, insbesonders weil eine nachfolgende Begründung und nachfolgendes Anhängen als eindeutig illegal anzusehen ist “. Darüber hinaus beantragte er, die „ Ausscheidung als rechts-und gesetzwidrig zu deklarieren “ sowie „ alle Schäden nach der Übergabe des Gutachtens von Dkfm. Dr. C* in ON 65 bis heute und bis zur Bezahlung dem Grunde nach zuzuerkennen “ (ON 670).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der wesentlichen Begründung zurück, dass ein solches Begehren im Gesetz nicht vorgesehen sei (ON 672).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 673), in der er kritisiert, dass „ in der Justiz ohne Verschulden des Antragstellers, also im geheimen, das Gutachten von Prim. Dr. B* aus dem Strafakt Verwendung “ finde, wodurch er immer wieder „ nachhaltige Probleme “ habe, weil der „ Freispruch nicht auf objektiver Unschuld begründet “ worden sei, wobei das Gutachten „ im Nachhinein zur Urteilsbegründung “ herangezogen worden sei, was der „ sachlichen Realität “ nicht entspreche. Er müsse daher den Antrag stellen, dass das Gericht „ klar und unmissverständlich für Dritte zwingend “ erkläre, dass der „ Freispruch auf objektiver Unschuld “ beruhe. Weiters stellte er den Antrag, dass alle, die das Gutachten von Prim. Dr. B* verwendet haben, wegen „ NS devolutionalien zu verfolgen “ und ihre Handlungen „ für nichtig zu erklären “ seien.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu, wobei die wiederum sehr weitschweifigen Beschwerdeausführungen mehrheitlich einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführt, finden die Anträge des Freigesprochenen, die – soweit inhaltlich überhaupt fassbar - offenbar auf eine Änderung der Begründung des vor rund 30 Jahren erfolgten Freispruchs (anstatt mangels Vorliegens der subjektiven Tatseite wegen des Fehlens des objektiven Tatbestands) und auf eine Nichtigerklärung aller auf Basis des Gutachtens erfolgten Verfahrenshandlungen abzielen, im Gesetz keine Deckung, sodass die Zurückweisung zu Recht erfolgte.
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