Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* , geb. **, **, wegen Einbringung einer Klage gegen die Stadt **, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Mai 2026, GZ **-19, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang mit der Absicht, Schadenersatzansprüche gegen die Stadt ** als Rechtsträger der „** Kinder- und Jugendhilfe“ klagsweise geltend zu machen, weil die damalige Psychotherapeutin am 11.10.2016 eine Gefährdungsmeldung erstattet habe. Es sei zu Gesprächen und Abklärungen durch die ** Kinder- und Jugendhilfe gekommen, von denen der damals minderjährige Antragsteller Kenntnis gehabt habe. Die Kinder- und Jugendhilfe habe aber keine Schutzmaßnahmen gesetzt, die geeignet gewesen wären, die bestehende Gefährdung wirksam zu beseitigen und weitere Schäden zu verhindern. So sei es noch während der Minderjährigkeit des Antragstellers zu anhaltenden psychischen Belastungen, wiederkehrenden Krisensituationen, Beeinträchtigungen der persönlichen und familiären Entwicklung des Antragstellers und wiederholten Inanspruchnahmen medizinischer und therapeutischer Leistungen gekommen. Im Juli 2024 habe der Vater des Antragstellers die Mutter des Antragstellers mit einem Messer bedroht, woraufhin die Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt und die Mutter an das Gewaltschutzzentrum ** verwiesen habe. Der Vater habe Termine bei Neustart wahrnehmen müssen; zugunsten der Mutter sei eine einstweilige Verfügung erlassen worden. Als die Mutter und der Antragsteller im Dezember 2024 telefonisch bedroht worden seien, sei auch zugunsten des Antragstellers eine einstweilige Verfügung erlassen und die einstweilige Verfügung zugunsten der Mutter verlängert worden. Spätestens im Zusammenhang mit diesen Ereignissen sei dem Antragsteller in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewusst geworden, welche Schwere die über Jahre bestehende Gewalt- und Gefährdungssituation gehabt habe, dass wesentlich früher wirksame Schutzmaßnahmen durch die Kinder- und Jugendhilfe erforderlich gewesen wären, welches Ausmaß die bereits eingetretenen und fortwirkenden Beeinträchtigungen erreicht hätten und dass ein Zusammenhang mit der unzureichenden Reaktion der Kinder- und Jugendhilfe bestehe. Die Konkretisierung der Ansprüche bleibe dem Hauptverfahren vorbehalten und bedürfe der fachkundigen Ausarbeitung durch einen Rechtsanwalt. Eine konkrete Bezifferung des geltend zu machenden Anspruchs sei dem Antragsteller derzeit nicht möglich, da hierfür eine rechtliche und tatsächliche Aufarbeitung des Sachverhalts sowie eine entsprechende fachliche Bewertung erforderlich sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass allfällige Ansprüche verjährt seien.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers, der nicht berechtigt ist.
Die Rechtsrüge kritisiert, dass die Beantwortung der Frage der Verjährung hier nicht eindeutig sei und damit die Rechtsverfolgung offenbar nicht aussichtslos sei.
Ungeachtet der Verjährungsfrage ist im vorliegenden Fall Folgendes zu beachten:
Soweit der Rekurswerber erneut auf die Möglichkeit der Erhebung einer Amtshaftungsklage – allerdings ohne näherer inhaltlicher Begründung – zurück kommt, ist er auf die Ausführungen des Rekursgerichts in seinem vorangegangenen Beschluss vom 19.3.2026 (ON 11) zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass, obwohl der Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe zum überwiegenden Teil in öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verankert ist, der Kinder- und Jugendhilfeträger auf Grund der Verknüpfung mit verschiedenen zivilrechtlichen Bestimmungen in weiten Teilen seiner Aufgaben – Ausnahme etwa in Ausübung seiner Pflicht zur Belehrung und zum Anbieten seiner Hilfeleistung gemäß § 208 Abs 1 ABGB oder in Erfüllung einer gerichtlichen Weisung – in Form der Privatwirtschaftsverwaltung tätig wird. Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist nach den §§ 207 ff ABGB privatrechtlich tätig und unterliegt in dieser Funktion der Kontrolle durch das Pflegschaftsgericht. Nach jüngster Rechtsprechung fallen im Übrigen auch vorläufige Maßnahmen der Pflege und Erziehung in den Bereich der privatrechtlichen Tätigkeit, wodurch nunmehr auch Gleichklang der Rechtsprechung des OGH mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH und des VfGH besteht (siehe Meisinger in Kletecka/Schauer ABGB-ON 1.05 § 207 Rz 2 f).
Es kommt daher eine Amtshaftungsklage jedenfalls hier nicht in Frage.
Weiters ist zu bemerken, dass das Rekursgericht in seinem aufhebenden Beschluss vom 19.3.2026 (ON 11) bereits deutlich zu verstehen gegeben hat, dass in einem Verfahrenshilfeantrag der Gegenstand des beabsichtigten Rechtsstreits zumindest so klar angegeben werden muss, dass das Gericht die ihm gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Erfolgsaussichten vornehmen kann. Dazu gehört auch die Darstellung des als pflichtwidrig behaupteten Verhaltens/Unterlassens des in Aussicht genommenen Schädigers. Der Rekurswerber spricht im erstinstanzlichen Verfahren lediglich vom Unterbleiben erforderlicher Schutzmaßnahmen, die geeignet gewesen wären, die konkrete Gefährdung des Kinderwohls tatsächlich zu beenden. Der Antragsteller verweist auf Kontakte, Gespräche oder sonstige formale Schritte, ohne jedoch darzulegen, welche konkreten Pflichtverletzungen er dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Vorwurf macht und die zu den behaupteten „gesundheitlichen, psychischen und familiären Schäden“ (psychische Belastungen, wiederkehrende Krisensituationen, Beeinträchtigungen der persönlichen und familiären Entwicklung sowie wiederholte Inanspruchnahme medizinischer bzw. therapeutischer Leistungen), die Grund für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen seien, ursächlich geführt hätten. Auch in seinem Rekurs vermag der Antragsteller eine entsprechende Rechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Vielmehr spricht er lediglich davon, dass bloß möglicherweise ein rechtswidriges Unterlassen des Kinder- und Jugendhilfeträgers vorliege. „Welche konkrete Schutzmaßnahme rechtlich geboten wäre, ist gerade eine komplexe Frage, die einer anwaltlichen Prüfung und gegebenenfalls dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben muss“ (weiters etwa: „Mögliche rechtswidrige Untätigkeit oder unzureichende Reaktion des Kinder- und Jugendhilfeträgers“; „Diese späteren Ereignisse machten mir deutlich, dass die über Jahre bestehende Gewalt- und Gefährdungssituation nicht bloß eine private familiäre Problematik war, sondern eine Situation, in der staatliche Schutzmaßnahmen möglich und erforderlich sein können. Erst dadurch wurde mir in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der mögliche Zusammenhang zwischen der aus meiner Sicht unzureichenden Reaktion der Kinder- und Jugendhilfe und den eingetretenen sowie fortwirkenden Schäden bewusst.“).
Damit tritt zutage, dass der Antragsteller lediglich eine allgemeine Prüfung des Verhaltens des Kinder- und Jugendhilfeträgers wünscht.
Gemäß § 64 Abs 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe nur für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren bewilligt werden. Nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO erstreckt sich die Verfahrenshilfe auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung. Diese Passage wurde in die ZPO im Hinblick auf die europarechtliche Prozesskostenrichtlinie (RL 2003/8/EG) eingeführt. Voraussetzung der Gewährung vorprozessualer Rechtsberatung ist allerdings stets das Vorliegen eines konkreten Streitfalles. Gegenstand muss ein durchsetzbarer Anspruch sein, den der Verfahrensgegner bereits bestritten hat. Die Rechtsdurchsetzung, also die Geltendmachung des Anspruches muss konkret geplant sein (LG Eisenstadt 20 R 21/07y).
Ein Verfahrenshelfer wird auch nicht beigegeben, um Rechtsgutachten für den Verfahrensbeholfenen zu erstatten. Gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO erstreckt sich die Verfahrenshilfe – wie bereits dargelegt - auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung .
Die Anordnung des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO bedeutet also nicht, „dass Verfahrenshilfe nunmehr unabhängig von einem bestimmten Rechtsstreit oder einer echten Prozessführungsabsicht einfach für vorprozessuale Rechtsberatung mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung gewährt werden könnte“ ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 § 64 Rz 15).
Dass sich der Antragsteller bereits an die Stadt ** als Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe mit seinen in Rede stehenden Schadenersatzansprüchen gewandt hätte und diese abgelehnt worden wären, wurde nicht behauptet. Bloße Auskünfte über die Rechtslage und allfällige Erfolgsaussichten einer angedachten Rechtsverfolgung sind nicht vom Umfang der Gewährung der Verfahrenshilfe umfasst ( Geroldinger in Geroldinger/Fister/Schumann Handbuch Verfahrenshilfe Rz 2.46).
Da somit die Voraussetzungen der Gewährung vorprozessualer Rechtsberatung mangels Vorliegens eines konkreten Streitfalls im Sinne eines bestimmten, vom Verfahrensgegner bereits bestrittenen durchsetzbaren Anspruchs nicht vorliegen, war schon deshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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