Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. Juni 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2026, AZ ** (ON 9), wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit errechnetem Strafende am 4. Mai 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 4. Juli 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 14. Oktober 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) sowie jener des Anstaltsleiters (ON 3 S 2) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 11).
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe unter Ausführungsverzicht erhobene Beschwerde (ON 12.2 S 3), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist in seinem Heimatland bereits zwei Verurteilungen wegen Taten auf, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar sind (ON 7). So wurde er zunächst mit Urteil des Okresný súd Bratislava 1 vom 3. Mai 2013, AZ **, wegen „schwere[r] Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung“ zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bis 15. Mai 2018 vollzogen wurde. Es folgte sodann am 15. Oktober 2020 eine Verurteilung durch das Okresný súd Bratislava 2, AZ **, wegen Suchtgiftdelikten zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe, die bis 29. Juni 2024 vollzogen wurde.
Der jeweils mehrjährige Strafvollzug konnte den Strafgefangenen jedoch nicht von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr begab er sich davon offenkundig völlig unbeeindruckt ins Bundesgebiet und beging ab 22. Februar 2025 – sohin im raschen Rückfall - nicht nur teils in Gesellschaft und teils durch Einbruch gewerbsmäßig Diebstähle, sondern überdies auch Urkundendelikte und ein Verbrechen, das sich gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln richtet.
Diese neuerliche Straffälligkeit im raschen Rückfall trotz des bereits zweimal jeweils über mehrere Jahre hinweg verspürten Haftübels steht jedoch der gesetzlich geforderten Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegen und lässt die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu. Die ins Treffen geführte Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter ändert daran ebenso wenig etwas wie der laut Antragsvorbringen in Aussicht stehende Arbeitsplatz (ON 2 S 1).
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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