Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juni 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Wiener Neustadt eine mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** wegen §§ 15, 127; 229 StGB; § 50 Abs 1 Z 1 WaffG und § 50 Abs 1 Z 3 WaffG über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten (ON 7). Das errechnete Strafende ist der 6. Jänner 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 6. August 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 26. September 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach seiner Anhörung (ON 10) aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 12), der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die Stellungnahmen/Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 4) zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
A* geriet ab dem Jahr 2013 immer wieder in Konflikt mit den Strafgesetzen. Nachdem vier Geldstrafen und eine in Schwebe über ihn gehaltene sechswöchige Freiheitsstrafe keinen (bleibenden) Eindruck bei ihm hinterlassen hatten, verspürte er im Jahr 2022 erstmals ein dreimonatiges Haftübel. Seiner bedingten Entlassung zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt am 4. April 2022 (nach dem in der VJ einsehbaren Beschluss bei einem Strafrest von 36 Tagen und 21 Stunden) folgte eine Verurteilung durch das Bezirksgericht Wiener Neustadt zu AZ ** wegen (im Jahre 2021 begangener) Körperverletzung, Sachbeschädigung und versuchten Diebstahls zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, die am 2. Juli 2023 verbüßt war. In raschem Rückfall und während offener Probezeit versuchte er (laut in der VJ einsehbarem Urteil) am 29. Jänner 2024 Lebensmittel im Wert von 9,05 Euro zu stehlen, wofür er vom Bezirksgericht Wiener Neustadt zu AZ ** mit (seit 19. Mai 2025 rechtskräftigem) Urteil vom 26. August 2024 zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, in einem die bedingte Entlassung widerrufen wurde. In raschem Rückfall während anhängigen Rechtsmittelverfahrens versuchte er am 16. April 2025 Fleisch im Wert von 10,92 Euro zu stehlen, unterdrückte er ab April 2025 diverse Urkunden und besaß er insbesondere bis bzw. am 15. Mai 2025 unbefugt eine Faustfeuerwaffe der Marke ** bzw. trotz gegen ihn bestehenden Waffenverbots ein Luftdruckgewehr der Marke **, 4,5 mm, die erwähnte Faustfeuerwaffe und 50 Stück Munition.
Darnach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um ihn im Fall seiner bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - gleich wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten wie der weitere Vollzug.
Dem dargestellten Kalkül vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, sehr erkrankt zu sein und Sorgepflichten für ein Kind zu haben, sowie dem Wunsch, sich nach seiner Entlassung um eine Arbeitsstelle zu kümmern, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Vielmehr besteht bei Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte bei diesem bislang unbelehrbaren Strafgefangenen auch mit Blick auf die unveränderten finanziellen Verhältnisse ein evidentes Rückfallrisiko.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden