Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Mai 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene georgische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Simmering aufgrund der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Juli 2015, AZ **, wegen §§ 127 ff StGB uaD eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und aufgrund Widerrufs eine wegen § 50 Abs 1 Z 1 WaffG vom Bezirksgericht Favoriten im April 2012 zu AZ ** verhängte sechswöchige Freiheitsstrafe. Dies nachdem im Juni 2018 nach § 133a StVG vom weiteren Strafvollzug vorläufig abgesehen wurde, er jedoch Anfang 2025 gegen ein Einreise-oder Aufenthaltsverbot verstoßend wieder ins Bundesgebiet eingereist war, weshalb die Strafen wieder in Vollzug gesetzt wurden.
Das errechnete Strafende fällt auf den 18. Oktober 2026, Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 3. Februar 2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – nach Anhörung des Verurteilten (ON 9) – die von ihm beantragte (ON 2) bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich sein rechtzeitig angemeldete, unausgeführt gebliebene Beschwerde (ON 12) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt - abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen - nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper, aaO Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unüberwindlich entgegenstehen.
Der Anlassverurteilung liegen gewerbsmäßig schwere Einbruchsdiebstähle in Wohnstätten in beinahe 50 Angriffen zwischen 2010 und 2015 mit einer die Wertgrenze von EUR 300.000,-- weit übersteigenden Schadenssumme sowie das unbefugte Führen einer Faustfeuerwaffe Marke ** im Jänner 2012 zugrunde (ON 5 und ON 6).
Davor weist A* bereits vier einschlägige Vorstrafen seit 2003 auf, und vermochten ihn weder bedingte Strafnachsichten jeweils unter Verlängerung der Probezeiten, noch der Vollzug mehrmonatiger Freiheitsstrafen von weiterer Delinquenz abzuhalten; seine Unbelehrbarkeit zeigt sich nicht zuletzt in der illegalen Wiedereinreise trotz entsprechenden Verbots nach gewährtem Aufschub gemäß § 133a StVG.
Bei einem derart massiv einschlägig getrübten Vorleben und in Anbetracht der Art der Taten verbietet sich – trotz (den Regelfall darstellender) hausordnungsgemäßer Führung und Arbeitsleistung - spezialpräventiv eine vorzeitige Entlassung, weil nicht davon auszugehen ist, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren konsequenten Vollzug der Freiheitsstrafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Seine „Zukunftsvorstellung“, trotz illegalen Aufenthaltsstatus, Rückkehrentscheidung und Einreiseverbots in Österreich schwarz als Handwerker arbeiten zu wollen, bestätigt diese Annahme.
Der Beschwerde des Strafgefangenen war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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