Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18. Mai 2026, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene mazedonische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 zweiter Fall, 130 Abs 2 und Abs 3, 15 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. Feber 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 12. August 2026 gegeben sein (ON 2, 3 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG aus generalpräventiven Gründen ab (ON 9). Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 10), der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit ). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue bzw der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (siehe Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43 Rz 18).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines seit 7. November 2025 rechtskräftigen (ON 6, 43) und auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes (ON 6, 2) unverzüglich nachzukommen (ON 3). Wie das Erstgericht jedoch zutreffend erkannte, stehen dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug schon nach der Hälfte der Strafzeit bedeutende generalpräventive Hindernisse entgegen.
Den urteilsgegenständlichen Taten wohnt nämlich ein auffällig hoher Handlungsunwert inne: So hat A* im Zeitraum von November 2024 bis Feber 2025 insgesamt 22 Diebstahlshandlungen gesetzt, wobei der Großteil durch Einbruch in Wohnstätten erfolgte. Die gewerbsmäßige Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie das Eindringen in den höchstpersönlichen Lebensbereich begründen einen hohen sozialen Störwert, stellen doch Einbrüche in Wohnstätten schon per se Straftaten mit schweren Folgen dar. Dies gilt im konkreten Fall umso mehr bei einer derart hohen Anzahl von Tathandlungen. Auch der Gesinnungsunwert ist als hoch anzusehen, weil der weder sozial noch beruflich integrierte Strafgefangene gemeinsam mit mehreren Mitangeklagten eigens für die Tatbegehung aus Nordmazedonien nach Österreich einreiste (ON 4.1, 7). Mit Blick auf die Untolerierbarkeit dieser Handlungen kann einem derartigen gesamtgesellschaftlich schädlichem Verhalten nur mittels weiteren Vollzugs auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus angemessen entgegengetreten werden. Ein verkürzter Strafvollzug würde dazu führen, dass potentielle Täter aus dem Umfeld des Verurteilten – insbesondere weitere dem Kriminaltourismus zugeneigte Personen – mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen, wodurch die Hemmschwelle für das Setzen ähnlicher Tathandlungen leichter überwunden würde als bei einer die Proportion von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafzeit.
Die Beschwerde vermeint, der Beschluss ziehe spezialpräventive Erwägungen als Begründung heran. Dabei verkennt sie jedoch, dass das Erstgericht die generalpräventiven Erfordernisse folgerichtig aus der Schwere der Tat ableitet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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