Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall, Abs 5 SMG über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. Jänner 2026, GZ **-14.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Wohlmuth,LL.M. (WU) indes in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe wird keine Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Verfallsausspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene iranische Staatsangehörige A* des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall, Abs 5 SMG schuldig erkannt und hiefür nach § 27 Abs 5 SMG zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 8. August 2025 in ** B* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine Tablette Substitol beinhaltend den Wirkstoff Morphinsulfatpentahydrat, durch gewinnbringenden Verkauf an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich, nämlich in einer C*filiale im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich von zumindest 15 Personen, für 15 Euro überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt gewesen war und die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
Bei der Strafbemessung wertete der Einzelrichter als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die bisherige Unbescholtenheit und den durch die Sicherstellung des Suchtgifts verminderten Erfolgsunwert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete, als „Einspruch“ bezeichnete und inhaltlich im Zweifel als mit vollem Anfechtungswillen anzusehende Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 16f), die nicht ausgeführt wurde.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte bei der Anmeldung der Berufung nicht ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will.
Die Berufung wegen Schuld ist nicht berechtigt.
Der Erstrichter unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie er zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers die Glaubwürdigkeit versagte (US 3 ff). Dabei konnte er sich auf seinen in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten und des Zeugen B* stützen und die (hier interessierenden, den Berufungswerber belastenden) Feststellungen auf die stets gleichlautenden Angaben des Abnehmers, also des genannten Zeugen, gründen, der den Angeklagten insofern eindeutig belastete, als er angab, dieser habe ihn angesprochen und ihm anschließend eine Tablette zu 15 Euro verkauft. Im Zusammenhalt damit, dass keinerlei Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich war, bei ihm dieselbe rote Tablette Substitol im Blister sichergestellt wurde, wie sie auch der Angeklagte bei sich hatte und Insp D* die beiden zusammen stehen sah, bestehen an der Lösung der Schuldfrage keine Bedenken.
Alldem konnte der Berufungswerber nur seine eigene Verantwortung entgegenhalten, wonach er keine Tablette an den Abnehmer übergeben habe und der Schuldspruch aus seiner Sicht nicht hinreichend belegt sei. Mit Blick darauf, dass diese Rechtfertigung allen übrigen Beweisergebnissen widerspricht, er sich im Zuge des Verfahrens selbst in Widersprüche verwickelte und auf den Erstrichter einen unglaubwürdigen Eindruck hinterließ (US 4), gelingt es der Berufung nicht, Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnte der Erstrichter zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten.
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.
Schließlich versagt auch die Berufung wegen Strafe, gelingt es dem Angeklagten doch nicht, weitere Milderungsgründe oder sonstige für ihn sprechende Argumente aufzuzeigen. Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht korrekt angenommenen Strafzumessungslage erweist sich die über A* verhängte, zur Gänze bedingt nachgesehene Sanktion unter spezial- und generalpräventiven Erwägungen als tat- und schuldadäquat und demnach keiner Reduktion zugänglich.
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