Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2025, GZ **-48, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M. (WU), des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Michael Babic durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I.), des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1a StGB (II.) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (III.) schuldig erkannt und dafür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Unter einem fasste der Schöffensenat gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494 Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss auf Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 7. Dezember 2022, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. Mai 2024, AZ **, gewährten bedingten Entlassung.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte
I./ am 1.10.2025 nachgenannten Gewahrsamsträgern durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89), fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar Bargeld, nämlich
A./ der Gewahrsamsträgerin der B* Filiale in **, indem er gegenüber der Bankmitarbeiterin C* äußerte „Gib mir das Geld.“ und einen Spielzeugrevolver vor ihr hinlegte;
B./ der Gewahrsamsträgerin der D* in **, indem er der Trafikangestellten E* einen Spielzeugrevolver vorzeigte, den er zuvor aus seiner Jackentasche zog, und äußerte „Hast du ein Geld eingesteckt?“;
II./ am 7.6.2025 F* dadurch, dass er ihr fest an ihre rechte Pobacke griff, durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt;
III./ am 29.8.2025 Gewahrsamsträgern der G* GesmbH eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Sonnenbrille im Wert von EUR 34,99, mit dem Vorsatz, sich
oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem er die Ware in seiner Hose verbarg und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen wollte, wobei er unmittelbar nach Passieren des Kassabereiches vom Ladendetektiv, der ihn zuvor beobachtet hatte, nämlich H*, betreten wurde, sodass es beim Versuch blieb.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, als mildernd demgegenüber das teilweise reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich aber die rechtzeitige Berufung der Anklagebehörde, die sich gegen das zu geringe Strafausmaß richtet, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zutreffend weist die Berufung aber zunächst darauf hin, dass im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen die Begehung innerhalb von zwei Probezeiten ungeachtet des Widerrufsbeschlusses als erschwerend hinzuzutreten hat.
Fallkonkret fällt das lediglich zu den Vergehen abgelegte Geständnis des Angeklagten nicht sonderlich ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist aber letztlich zu Gunsten des Angeklagten, dass die Tatbegehungen des versuchten Raubes teilweise dilettantisch anmuteten. Dies zeigt sich bei Faktum I./A/ vor allem darin, dass sich der Angeklagte mit seiner Forderung nach Geld an eine Mitarbeiterin des Info-Points und nicht der Kassa gewandt hat. Auch das aus-der-Hand-legen des – offensichtlichen – Spielzeugrevolvers auf den Tisch des Info-Points reiht sich in das Unvermögen des Angeklagten, der schon durch sein sonstiges Verhalten (Deponieren der Alkoholflaschen auf dem Tisch des Info-Points) entsprechend negativ auffiel, was nicht von einem wohl durchdachten Tatplan spricht.
Wenn auch nicht gleichermaßen dilettantisch, so doch auch wenig durchdacht, präsentiert sich die Tatbegehung zu Faktum I./B/.
Demgegenüber stehen der in der Verängstigung vor allem der Bankmitarbeiterin gelegene und deswegen auch hohe Erfolgsunwert, der sich auch in psychischen Problemen der Zeugin nach der Tat widerspiegelt (s. AS 27 in ON 47), wie die Verstärkung des Handlungsunwerts durch Verwendung einer zur Täuschung wohl geeigneten Spielzeugwaffe. Die völlige Wirkungslosigkeit dem Angeklagten zugekommener Rechtswohltaten bedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung, die Tatbegehung in erheblich gesteigerter krimineller Energie innerhalb offener Probezeiten, während offenen Strafvollzugs nach § 39 SMG in noch dazu äußerst raschem Rückfall zeugt auch von einem hohen Gesinnungsunwert.
Ungeachtet dessen wird aber die vom Erstgericht verhängte durchaus empfindliche mehrjährige Sanktion den Erfordernissen spezial- und generalpräventiver Natur gerade noch gerecht, weshalb der Berufung nicht Folge zu geben war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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