Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner und die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Mai 2026, GZ **-18, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der algerische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems a.d.Donau die über ihn mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2024, rechtskräftig am selben Tag, zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, vierter Fall, Abs 2 Z 2 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1, erster Satz, erster und zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1, erster Satz, zweiter Fall, Abs 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1, zweiter Fall, Abs 4 Z 2 SMG, des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1, Abs 4, zweiter Fall StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1, erster und zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 6. Juli 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 6. Jänner 2026 vor, jene, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 6. Juli 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschuss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 21, 22), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Obwohl der Beschwerdeführer bislang unbescholten ist, kommt eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Dritten der Strafzeit nicht in Betracht. Zunächst ist auf die massiven Anlasstaten zu verweisen (siehe ON 14), die eine erhebliche kriminelle Energie des Strafgefangenen belegen. Insbesondere ist es jedoch durch den bisherigen Strafvollzug zu keiner positiven Veränderungen der Verhältnisse seit der Tat gekommen. Dies gründet zunächst auf dem durch vier Ordnungsstrafen getrübten Führungsverhalten des Strafgefangenen (ON 10 – 13). Besonders kommt dies aber in der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Krems a.d.Donau vom 2. April 2026 zum Ausdruck. In dieser wird besonders die mangelnde Compliance zur Kooperation mit Fachdiensten vor dem Hintergrund widersprüchlicher Angaben im Rahmen der Explorationen hervorgehoben. Mangels Compliance gelangt der psychologische Dienst in seiner daher großteils auf der Aktenlage beruhenden Prognoseeinschätzung zum Ergebnis, dass beim Strafgefangenen neben der sich aus den Straftaten ergebenden hohen kriminellen Energie Hinweise auf einen dissozial-verantwortungslosen sowie parasitär anmutenden Lebenswandel ergeben. Der Strafgefangene beschränkte Kontaktaufnahmen mit dem Psychologischen Dienst auf Informationsaustausch sowie Unterstützungsleistungen in Haft, zeigte sich jedoch für eine Bearbeitung von Risikofaktoren nicht offen und brachte stets andere Themen, meist Forderungen zu Haftumständen, vor.
Dieses Führungsverhalten und die mangelnde Bereitschaft, sich mit seinen Defiziten auseinander zu setzen, stehen aber der Annahme, der Strafgefangene werde durch eine bedingte Entlassung iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten, unüberwindbar entgegen.
Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer vorerst in Österreich bei seinem Onkel wohnen will, anstatt gleich nach der Haftentlassung nach Spanien auszureisen, wo er nach eigenen Angabe Asyl erhalten hat und wohin er zurückkehren möchte, da er dort Frau und Kinder sowie weitere Familienmitglieder hat. Dies ist umso unverständlicher, weil gegen ihn rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt und über ihn ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen wurde. Maßnahmen nach § 50 bis 52 StGB kommen sohin bei ihm nicht in Betracht.
Da sohin der erstgerichtliche Beschluss der Sach-und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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